Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a AO nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig ist. § 239 Abs. 1 S. 3 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung für die jeweils erfasste Steuer.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Halbs. 2 AO

Rz. 16 Die Festsetzungsfrist beträgt bei Zinsen abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur nach dem 2. AOÄndG zwei Jahre. Auch bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung der Zinsen gilt keine längere Festsetzungsfrist, da Abs. 1 gegenüber § 169 Abs. 2 S. 2 AO lex specialis ist. Der Beginn der Frist ist für die einzelnen Zinsfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenarten i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Beginn der Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 2 AO)

3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3) Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Hinterziehungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Für die Hinterziehungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Stundungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 19 Bei den Stundungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Entscheidend ist das Ende der gewährten Stundung, nicht dagegen der tatsächlich in Anspruch genommenen Stundung.[2] Bei vorzeitiger Zahlung ist also nicht der Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, sondern das Ende der gewährten Stundung maßgebend.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3)

Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Gel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.5 Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 5)

Rz. 24 Für die Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder die Klage sich endgültig als erfolglos herausgestellt hat. Insoweit ist zwischen dem Ende des Zinslaufs nach § 237 Abs. 2 S. 1 AO und dem Beginn der auf zwei Jahr abgekürzten Frist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO zu unterscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.4 Zinsen auf Erstattungsbeträge (Abs. 1 S. 2 Nr. 4)

Rz. 23 Bei Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres der tatsächlichen Steuererstattung bzw. Auszahlung der Steuervergütung.[1] Die Regelung des § 224 Abs. 3 S. 3 AO ist zu beachten. Bei einer vorläufigen Zahlung ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung (Zahlung) abzustellen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.6 Auffangregelung (Abs. 1 S. 2 Nr. 6)

Rz. 26a Die durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügte Satz 2 Nr. 6 AO schafft eine Regelung für die bisher nicht geregelten Fälle, auf dienach § 233 AO die Regelungen nach § 239 AO anzuwenden sind. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Bindungswirkung (Abs. 5)

Rz. 41 Nach dem durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügten Abs. 5 hat die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für die Zinsfestsetzungen nach §§ 234 bis 237 AO (d. h. Anrechnung von Stundungs-, Hinterziehungs- Prozess- und Aussetzungszinsen) . Der Abs. 5 stellt klar, dass...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) SchenkSt: Beginn der Festsetzungsfrist nach erfolgter Schenkungsanzeige und später angeforderter Schenkungsteuererklärung

A erhielt von seiner Mutter schenkweise 4 Mio. EUR unter der Auflage, dass der Betrag nach Abzug der fälligen SchenkSt als Eigenkapital in die A-GmbH, dessen Alleingesellschafter A ist, eingebracht und von der A-GmbH dazu verwandt wird, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben. A gab 2014 eine Schenkungsanzeige ab, im Jahr 2015 forderte das FA die SchenkSt-Erklärung an, A gab i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Entstehung der Mobilitätsprämie (§ 103 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 § 103 EStG regelt die Entstehung der Mobilitätsprämie. Diese entsteht – korrespondierend mit den Regelungen über die Festsetzungsfrist in §§ 169, 170 AO – mit Ablauf des Kj, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte/die erste Betriebsstätte aufsucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchfüh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 90 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Grundsteuerbewertung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 79 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Aufhebung eines Grundsteuerwerts gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Aufhebung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Fest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge". Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1] Rz. 56 Für den Fall, dass...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 174 Abs. 5 S. 2 AO – Beiladung und Ablauf der für den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist

Nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO dürfen in den Fällen der irrigen Sachbehandlung nach § 174 Abs. 4 AO Dritte zu dem Verfahren beigeladen werden, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass für die Beiladung zwar bereits die bloße Möglichkeit, dass der der Dritte von Fol...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Rückwirkung einer Bescheinigung

Rz. 59 Der XI. Senat des BFH hatte die Auffassung vertreten[1], eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG wirke umsatzsteuerlich nicht auf den Zeitraum vor ihrer Ausstellung zurück. Nach dem Wortlaut beziehe sich die Vorschrift lediglich darauf, "dass die anderen Unternehmer – im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung – die gleichen kulturellen Aufgaben erf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 23 § 4 Nr. 20 UStG geht auf § 4 Nr. 23 UStG 1951 zurück. Danach waren die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen steuerfrei. Das Gleiche galt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbeh...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / I. Allgemeines

Über § 171 Abs. 14 AO soll ein spezielles Problem vermieden werden, das darin besteht, dass die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur vier Jahre, die Zahlungsverjährung nach § 228 AO allerdings fünf Jahre beträgt. In diesem Differenzjahr könnte somit ein Steuerpflichtiger die Unwirksamkeit eines bereits vor Jahren erlassenen Steuerbescheides ge...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / III. Korrekturen eines Grundlagenbescheides

Generell ist festzustellen, dass § 171 Abs. 14 AO auf Feststellungsbescheide nicht anwendbar ist. Diese Bescheide stellen lediglich Besteuerungsgrundlagen fest und lösen keine unmittelbaren Zahlungspflichten aus. Eine Zahlungspflicht ergibt sich regelmäßig erst durch die nachfolgenden Folgebescheide. Die Aufhebung eines unwirksamen Grundlagenbescheides löst somit als solches ...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / II. Zahlungen ohne vorherige Steuerfestsetzung

Zahlungen ohne vorherige Steuerfestsetzung kommen insb. in den Fällen vor, in denen von einer möglichen Steuerhinterziehung auszugehen ist und die Steuerpflichtigen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Selbstanzeige bereits (teilweise) geschätzte Steuerbeträge entrichten. Die vorzeitige Zahlung wird dann i.d.R. von der Absicht getragen, die Voraussetzungen einer strafbefreie...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / VI. Fazit

Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO dient dazu, Fehler des FA auszugleichen und belastet damit eindeutig den Steuerpflichtigen, der für diese Fehler einstehen muss. Für die Anwendung der Vorschrift ist ein sachlicher Zusammenhang mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch erforderlich. Eine personelle Identität ist m.E. nicht erforderlich. Diese Frage ist allerdings höchst...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 4. Zusammenfassende Praxisempfehlung

Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit umfangreiche Einkünfte im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token erzielt haben, sind gut beraten, die bisherige Erklärungspraxis kritisch zu überprüfen. Angestoßen durch die ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen, das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 und zuletzt den BMF-Entwurf zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

Rz. 27 § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG befreit die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG). Mit der Errichtung des Binnenmarkts zum 1.1.1993 entfielen die steuerlichen Grenzkontrollen und die Steuergrenzen an den Binnengrenzen der EG. Bis zum 31.12.1992 wurden Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat bei der Ausfuhr durch die entsprechende Steuerbefreiung von der USt entl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wurde durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften [1] mWv 1.1.2020 [2] ergänzt. Danach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuererklärungs-, Mitwirku... / 2. Anzeige gem. § 153 AO

Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig war und zur Steuerverkürzung in Form einer zu niedrigen Festsetzung geführt hat oder führen kann, ist er nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, dem FA die Unrichtigkeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 A...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft

Leitsatz 1. Eine Personenhandelsgesellschaft mit einer "kapitalistischen Struktur" kann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auch Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers nicht finanziell eingegliedert sind (Anschluss an das EuGH-Urteil Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 – C 868/19, EU...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einheitliche und gesonderte... / 6 Folgen des Feststellungsbescheids und Rechtsbehelf

Die Abgrenzung zwischen den bindenden Verfügungssätzen eines Feststellungsbescheids und deren (bloßer) Begründung ist durch Auslegung zu ermitteln. Lässt der Verfügungssatz eines Feststellungsbescheids Raum zu Zweifeln über seinen Inhalt, ist nicht nur auf den Tenor dieses Bescheids abzustellen, sondern auch auf dessen materiellen Regelungsgehalt einschließlich seiner Begrün...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitlicher Erwerbsgegens... / 4 Anzeigepflichten

Notare haben dem zuständigen Finanzamt über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen.[2] Die Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf den Grunds...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.7 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 77 Die Bedeutung der Prüfungsanordnung liegt insbesondere darin,[1] dass die Prüfungsanordnung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der anstehenden Außenprüfung vorgibt, Prüfungsmaßnahmen nur in dem durch die Anordnung genau festgelegten zeitlichen und sachlichen Umfang durchzuführen sind, mit der Anordnung einer Außenprüfung dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die A...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.1 Grundsätzliches

Rz. 78 In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.[1] Rz. 79 Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderjahrs sind keineswegs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.1 Grundsätzliches

Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 18 Inhalte, Bekanntgabe und Auswertung des Prüfungsberichts

Rz. 157 Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher oder elektronischer[1] Bericht (Prüfungsbericht). Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch. In diesem Bericht stellt der Prüfer die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrund...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 5 Sachlicher Umfang der Außenprüfung

Rz. 17 Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Außenprüfung kann sich grundsätzlich auf alle Steuerarten erstrecken, die für die unternehmerischen Zwecke des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstreckt sich die Außenprüfung nicht nur auf betriebliche Verhältnisse, sondern auch auf alle anderen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 19 Abgekürzte Außenprüfung

Rz. 165 Die Vorschrift des § 203 Abs. 1 AO ermöglicht die Durchführung einer sog. abgekürzten Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die nicht turnusmäßig geprüft werden. Sie ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit und Bestimmtheit unbedenklich.[1] Sie will die rasche Durchführung der Außenprüfung ermöglichen, die im Allgemeinen auch im Interesse des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Wirkung der Bescheinigung

Rz. 31 Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bindet Finanzbehörden und Finanzgerichte gleichermaßen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die bezeichneten Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sind, wenn die vorgesehene Bescheinigung mit dem dort bezeichneten Inhalt erteilt worden ist. Materiell-rechtliche Vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.4 Welchen zeitlichen Umfang sollte die Selbstanzeige haben?

Auch hier hatten sich bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Änderungen ergeben: Auf jeden Fall mussten die "unverjährten Steuerstraftaten" offengelegt werden (Vollständigkeitsgebot). Durch die zum 1.1.2015 greifende Neuregelung ist eine weitere Verschärfung eingetreten. Nach § 376 Abs. 1 AO können Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von z...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung / 4 Prüfungsanordnung

Im Gegensatz zum Steuerfahnder steht der Betriebsprüfer nicht unangemeldet vor der Tür. Vielmehr wird sein Kommen durch eine Prüfungsanordnung angekündigt. Sie muss dem Steuerpflichtigen mindestens 2 Wochen – bei Großbetrieben 4 Wochen – vor Beginn der beabsichtigten Prüfung zugehen[1]; für eine auf eine laufende Betriebsprüfung folgende Anschlussprüfung müssen die genannten...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung / 3 Umfang der Betriebsprüfung

Beim Umfang der Betriebsprüfung ist zwischen dem sachlichen und dem zeitlichen Umfang zu unterscheiden. Der sachliche Umfang lässt sich allgemein aus § 194 Abs. 1 AO ableiten. Danach dient die Betriebsprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. § 4 Abs. 1 BpO überlässt den Umfang der Prüfung dem Ermessen der Finanzverwaltung, die dementsprechen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerschuldners bei Steuerabzugsverpflichtung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 32 § 194 Abs. 1 S. 4 AO erweitert den persönlichen Umfang der Außenprüfung auf Personen, für deren Rechnung der geprüfte Stpfl. Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen hatte. Eine solche Verpflichtung sieht das Gesetz insbesondere für die LSt[1], die KapESt[2], die Bauabzugsteuer[3], die auf Einkünfte i. S. des § 50a Abs. 1 EStG entfallende ESt be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.3 Ein oder mehrere Besteuerungszeiträume

Rz. 14 Zum zeitlichen Umfang der Außenprüfung bestimmt § 194 Abs. 1 S. 2 AO lediglich, dass die Prüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen kann. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Finanzverwaltung den zeitlichen Rahmen der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Grenze bildet allerdings der Ablauf der Festsetzungsfrist. Es ist unzulässig, einen Zeit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Originäre Zuständigkeit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (Satz 1)

Rz. 4 Die in S. 1 getroffene Regelung, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, hat lediglich klarstellende Bedeutung. Da Außenprüfungen Teil des Besteuerungsverfahrens sind[1], würde sich die Zuständigkeit dafür auch ohne ausdrückliche Anordnung nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.6.2 Festsetzungsfrist (§ 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG)

Nach § 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt § 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 ErbStG entsprechend zur Anwendung (§ 19a Abs. 5 Satz 4 ErbStG). Dies bedeutet, dass die Anzeige schriftlich a...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4 Festsetzungsfrist

Nach § 13a Abs. 6 Satz 5 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) Kenntnis erlangt. Diese Regelung soll zur Vereinfachung dienen. Hierbei i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 7h... / 5 Bescheinigungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 47 Das Bescheinigungsverfahren ist bürokratisch wie diverse Urteile und Verwaltungsanweisungen zeigen.[1] Nach § 7h Abs. 2 S. 1 EStG muss der Stpfl. durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung[2] der zuständigen Gemeindebehörde diejenigen Voraussetzungen der Begünstigung nachweisen, die sich auf das Gebäude und auf die durchgeführten Maßnahmen beziehen.[3...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 1 Änderungsantrag bei Vorbehaltsbescheiden

Ein Steuer- oder Feststellungsbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergehen. Dies bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jederzeit, d. h. bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag zu stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist.[1] Die Finanzverwaltung ist jedoch berechtigt, die Entscheidung...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 6 Änderungsanträge wegen Grundlagenbescheide (§175 AO)

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stellt die steuerliche Berücksichtigung von Grundlagenbescheiden in den entsprechenden Folgebescheiden sicher. Dafür wird das Finanzamt gegebenenfalls zur Anpassung über eine Bescheidänderung verpflichtet. Da das Finanzamt somit von Amts wegen tätig werden muss, ist ein Antrag auf Änderung (z. B. bisher nicht angesetzter Verlustbeträge) grundsät...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 5 Änderungsanträge bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 AO)

Im Bereich der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 AO, spielt der Antrag des Steuerpflichtigen bei einer Mehrfachberücksichtigung zu seinen Ungunsten gem.§ 174 Abs. 1 AO eine entscheidende Rolle. Denn ist ein bestimmter Sachverhalt zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in mehreren Bescheiden berücksichtigt worden, obwohl nach materiellem Steuerrecht nur e...mehr