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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 362 Rücknahme des Einspruchs / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Dr. Thomas Keß
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Rz. 55

Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge".

Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1]

 

Rz. 56

Für den Fall, dass der Einspruchsführer (oder sein Vertreter) trotz Anhängigkeit eines Einspruchs ein weiteres Mal Einspruch eingelegt hat, wird allgemein die Auffassung vertreten, dass der zweite Einspruch durch die Rücknahme des ersten Einspruchs in die Zulässigkeit "hineinwächst".[2] Das soll jedoch dann nicht gelten, wenn sich der zweite Einspruch gegen einen im Laufe des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid richtet. Der Änderungsbescheid werde nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, so dass der zweite Einspruch per se unzulässig sei.[3] Diese Lösung ist m. E. unzutreffend. Vielmehr handelt es sich um ein und denselben Einspruch, über den eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat.[4] Es kann somit auch nur die Rücknahme dieses einen Einspruchs erfolgen. Zutreffend weist Birnbaum[5] darauf hin, dass die Erklärungen des Einspruchsführers oder seines Vertreters bei einer mehrfachen Einspruchseinlegung unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung daraufhin zu würdigen sind, ob er seinen Einspruch tatsächlich zurücknehmen und das Einspruchsverfahren beenden oder ob er seinen Einspruch nur inhaltlich einschränken und das Einspruchsverfahren aber im Übrigen fortgesetzt haben möchte. Ist dies der Erklärung nicht klar und eindeutig zu entnehmen, ist sie jedenfalls als Einspruchsrücknahme unwirksam.

 

Rz. 57

Durch die Einspruchsrücknahme fällt die durch di...

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