Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2.3.4.1 Festsetzung im Falle eines fehlenden Nachweises

Rz. 61 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Soweit die nach Tz. 2.3.2, Rn. 47 und Tz. 2.3.3, Rn. 58, 59 erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, ist die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, sobald die tatsächliche Besteue...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Haushaltsscheckverfahren für den Privathaushalt

Rz. 45 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Für die ausschließlich im Privathaushalt tätigen geringfügig Beschäftigten hat der ArbG der Minijob-Zentrale (> Rz 33) anstatt des Beitragsnachweises eine vereinfachte Meldung – Haushaltsscheck – zu erstatten (§ 28a Abs 7 Satz 1 iVm § 28b Abs 4 SGB IV). Der ArbG teilt der Minijob-Zentrale in dem Haushaltsscheck das > Arbeitsentgelt mit und o...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4.2.7 Nachträgliche Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechts

Rz. 118 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung auf einen 12-Monats-Zeitraum (vgl. Tz. 4.2.4, Rn. 104ff.) kann eine einmal vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts durch weitere, nach der Veranlagung des Vorjahres durchgeführte Auslandseinsätze abweichend zu beurteilen sein. Rz. 119 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Beispiel: A, wohnhaft und ansässig ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 4 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagste...mehr

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Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren (Grundsteuer)

Leitsatz 1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden. 2. Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein. 3. § 171 Abs. 14 AO ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen. Normenkette § 171 Abs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sachlicher Anwendungsbereich und Rechtsfolgen

Rn. 178 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Erforderlich für die Anwendung des Abzugsverbots ist, dass die BV-Minderung oder BA nach ihrer Entstehung und Zweckbestimmung durch dasselbe Ereignis wie die Sanierungserträge veranlasst sind. Diese müssen somit in Zusammenhang mit dem Schuldenerlass stehen, welcher steuerfreie Sanierungserträge zur Folge hatte (Desens in H/H/R, § 3c EStG R...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6 Aufbewahrungsfristen

Rz. 74 Die genauen Aufbewahrungsfristen über 10 bzw. 6 Jahre ergeben sich aus § 147 AO. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist oder die Geschäftspapiere oder sonstigen Unterlagen entstanden sind.[1] Mit Ablauf der zehn- bzw. sechsjährigen Frist endet die Aufbewahrungspflicht. Das gilt jedoch nicht, so...mehr

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Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungs­verjährung; Treu und Glauben

Leitsatz 1. Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. 2. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 [Autor/Stand] § 13 leitet den zweiten Abschnitt des GrStG ein, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm beschreibt das Verfahren auf abstrakte Weise. Die §§ 14–24 GrStG regeln im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. Differenzierte Messzahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke legen die §§ 14 u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einstellung des Verfahrens

Rz. 553 [Autor/Stand] Die StPO regelt in verschiedenen Vorschriften die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, die auch die selbständig ermittelnde FinB in Anspruch nehmen kann (s. auch Nr. 81–83 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 81 ff.). Die AO enthält daneben in § 398 AO eine Sonderregelung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit und in § 398a AO zum Absehen einer Verfolgung i...mehr

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Datenschutz-Compliance bei ... / 3 Dauer der Aufbewahrung

Nach § 147 Abs. 1 AO wird folgende Aufbewahrungsdauer vorgeschrieben, sofern nicht nach anderen Steuergesetzen eine kürzere möglich ist: 10 Jahre Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen (§ 147 Abs. 1 und 3 AO) : Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen u...mehr

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Pflichtveranlagungsgrenze von 410 EUR wird durch versagten Betriebsausgabenabzug für Vorsteuerbeträge überschritten

Leitsatz Das Hessische FG widmet sich mit Urteil vom 27.10.2020 der Frage, ob und wann gezahlte Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hiervon hing maßgeblich ab, ob die 410 EUR-Einkunftsgrenze für Pflichtveranlagungen erreicht und deshalb noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der BFH hat die Entscheidung im Revisionsverfahren mittlerweile kompl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2.1 Grundregel (Abs. 3)

Rz. 37 § 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.1 Gesetzliche Fristen

Rz. 6 In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1.1 Fristbeginn

Rz. 28 § 187 BGB Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Folgen der Nichteinhaltung von Fristen

Rz. 24 Wie die Fristen einen sehr unterschiedlichen Inhalt und Charakter haben, so sind auch die Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen sehr unterschiedlich. Bei den selteneren Mindestfristen, also den Fristen, nach deren Ablauf erst Rechte geltend gemacht oder wahrgenommen werden können, führt das Nichtabwarten der Frist regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Handlung, nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Feststellung

Rz. 33 Abs. 5 gilt für alle Fälle der gesonderten Feststellung, nicht nur für die Feststellung der Einheitswerte und Grundsteuerwerte. Nach dieser Vorschrift kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch eine gesonderte Feststellung erfolgen, wenn für mindestens eine der auf der gesonderten Feststellung beruhenden Steuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.4 Nichtberücksichtigung des § 171 Abs. 10 AO

Rz. 48 Abs. 5 bestimmt, dass "§ 171 Abs. 10 AO außer Betracht" bleibe. Das Verständnis dieser Bestimmung hat Schwierigkeiten bereitet.[1] Es ergibt sich jedoch aus dem Bezug, den das Wort "hierbei" herstellt. Nach Abs. 5 kann eine gesonderte Feststellung durchgeführt werden, auch wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Voraussetzung ist nur, dass die Festsetzungsfrist de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.6 Verfahrens- und Rechtsschutzfragen

Rz. 56 Der Feststellungsbescheid ist ebenso zu adressieren und bekanntzugeben wie der regelmäßige Feststellungsbescheid (Rz. 1). Handelt es sich um einen einheitlichen Feststellungsbescheid, ist er auch dann an alle Beteiligten zu adressieren, wenn die Festsetzungsfrist nur gegen einen der Beteiligten nicht abgelaufen ist (zur Zulässigkeit der Feststellung in diesem Fall Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.5 Hinweis nach Abs. 5

Rz. 50 Nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist "hierauf" in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen. M. E. gilt diese besondere Hinweispflicht nur für den eingeschränkten Wirkungskreis des Feststellungsbescheids. Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid für alle abhängigen Steuern bzw. Folgebescheide. Soll er nur für einzelne Steuern oder Folgebescheide gelten, ist dies eine Einschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Nichtsteuerlicher Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid

Rz. 61 Grundsätzlich können auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen, Grundlagenbescheide für steuerliche Verwaltungsakte sein. Das ist nicht ganz unproblematisch, da hierdurch die Wirkungen zweier Verwaltungsverfahren miteinander vermischt werden, die nach unterschiedlichen Prinzipien ablaufen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So rechtfertigt si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung

Rz. 13 Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff. Da die g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Berichtigung des Adressaten bei Rechtsnachfolge, Abs. 3

Rz. 59 Der Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Feststellungsbeteiligten als Adressaten. Der Feststellungsbeteiligte entspricht dem Steuerschuldner nach § 157 AO. Feststellungsbeteiligter ist derjenige, über dessen Beteiligung an dem Zurechnungsobjekt (positiv oder negativ) entschieden wird. Ist dieser Feststellungsbeteiligte in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung

Rz. 7 Klargestellt ist durch die Verweisung auch, dass die gesonderte Feststellung einer eigenen Feststellungsverjährung entsprechend der Festsetzungsverjährung der §§ 169ff. AO unterliegt. Für den Beginn der Feststellungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgebend, in dem die Erklärung zur gesonderten Feststellung eingereicht worden ist. Die Feststellungsfrist wird vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 3 Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 haben folgende Vorschriften besondere praktische Bedeutung für die gesonderte Feststellung: §§ 140–148 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen). §§ 149–153 AO (Steuererklärungen); vgl. die Sonderregelungen in § 181 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AO. § 154 AO (Kontenwahrheit). § 157 AO (Form und Inhalt); insbesondere die Regelung über die inhaltlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.3 Besonderheiten bei Verlustfeststellungsbescheiden

Rz. 44 Abs. 5 hat besondere Bedeutung bei der Feststellung verbleibender Verlustvorträge nach § 10d Abs. 4 EStG. Der Verlustabzug in einem späteren Jahr ist davon abhängig, dass der noch abzugsfähige Verlust auf den Schluss des vorangegangenen Jahrs gesondert festgestellt worden ist. Ohne eine solche Feststellung ist der Verlustabzug nicht zulässig. Ist die Verlustfeststellu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2.2 Verfahrensrechtliche Folgen der einheitlichen Feststellung

Rz. 36 Es handelt sich bei der einheitlichen Feststellung nicht um mehrere selbstständige Feststellungen, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in einem einheitlichen Bescheid zusammengefasst sind, sondern um eine notwendig einheitliche Feststellung. Daraus folgt, dass eine Feststellung nur einer der betroffenen Personen gegenüber nicht möglich ist. Es muss immer eine (positive...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Erklärung zur gesonderten Feststellung

Rz. 11 Abs. 1 S. 2 enthält eine besondere Definition der "Feststellungserklärung". Danach ist "Steuererklärung i. S. d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO" die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Diese Formulierung ist irreführend, da sie die Interpretation zulässt, die Feststellungserklärung sei nur für die Zwecke der Festsetzungsfrist als Steuererklärung anzusehen. Die Vorschrift i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.4 Feststellung beim Übergang zu Liebhaberei, § 8

Rz. 178 Beim Strukturwandel eines (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Betriebs zur Liebhaberei sind die in der betrieblichen Zeit angesammelten stillen Reserven steuerlich verhaftet (verstrickt), die später während der Liebhaberei entstehenden stillen Reserven aber nicht. Der Übergang zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe/Entnahme dar,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.2 Ausnahme für einheitliche Feststellungen

Rz. 59 Die Regelung des Abs. 5 hat in erster Linie den Fall im Auge, dass nur ein Stpfl. von der gesonderten Feststellung betroffen ist. Die rechtspolitische Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass die gesonderte Feststellung kein Selbstzweck ist, sondern die Festsetzung der Steuer ermöglichen und erleichtern soll.[1] Von diesem Grundgedanken ausgehend ist es nicht gerechtf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.3.3.2 Feststellungserklärung, § 3

Rz. 148 Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung ist in § 3 der VO zu § 180 Abs. 2 AO geregelt (gestützt auf § 180 Abs. 2 Nr. 4 AO). Die Erklärung muss nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben werden. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung auf, tritt hinsichtlich der Festsetzungsfrist eine Anlaufhemmung nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6.1 Wirksamkeit des Feststellungsbescheids

Rz. 87 Der Feststellungsbescheid kann nach den allgemeinen Regeln des § 125 AO nichtig sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn er inhaltlich nach § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt ist. Er ist ebenfalls nichtig, wenn die Person, der gegenüber die Feststellung vorgenommen wird, zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides bereits verstorben war. In diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Ergänzungsbescheid

Rz. 96 Nach Abs. 3 kann eine Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, aber unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Der Zweck des Ergänzungsbescheids liegt nur in der Vereinfachung des Verfahrens. Die Notwendigkeit einer Aufhebung und eines Neuerlasses des Feststellungsbescheids soll auf gravierende Fälle beschrä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Umfang der Bindungswirkung

Rz. 7 Die Bindung tritt ein, "soweit" die Feststellungen für Folgebescheide von Bedeutung sind. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen Feststellungen, den im Verfügungsteil des Feststellungsbescheids getroffenen Feststellungen und der abhängigen Steuerarten.[1] Die Feststellung, ob eine Aussage im Verfügungsteil getroffen worden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 2 § 181 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt. Seitdem ist die Vorschrift folgendermaßen geändert worden:[1] Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf andere Vorschriften der AO auf die §§ 134ff. AO erweitert, Abs. 2 neu eingeführt und die bisherigen Abs. 2–4 in Abs. 3–5 umnummeriert. Einige Probleme hinsichtlich der Festsetzungsfrist sind durch das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.1 Gesonderte Feststellungen nach dem EStG

Rz. 8 § 2a Abs. 1 S. 5 EStG: Nach dieser Vorschrift können bestimmte ausländische Verluste nur mit Verlusten derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Danach nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen werden und sind zum Schluss jedes Kalenderjahrs gesondert festzustellen.[1] Rz. 9 § 3a Abs. 4 EStG: Hat eine gesonderte Feststellung für Einkünfte aus Land- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.1 Grundlagen

Rz. 32 Die gesonderte Feststellung ist ein Hilfsmittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern.[1] Sie soll als reine Verfahrensvorschrift aber weder den Stpfl. materiell belasten noch ihn begünstigen.[2] Sie hat daher gegenüber der Steuerfestsetzung keine selbstständige, sondern nur eine dienende Funktion. Darauf beruht die Regelung des § 181 Abs. 5 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.2 Feststellung, wenn die Einkünfte bei den Beteiligten zu verschiedenen Einkunftsarten gehören ("Zebragesellschaften")

Rz. 37 Zu Problemen bei der einheitlichen Feststellung kann es kommen, wenn die gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsgrundlagen bei den einzelnen Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern zu unterschiedlichen Einkunftsarten gehören. Zu unterschiedlichen Einkunftsarten kann es z. B. kommen, wenn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft einer oder mehrere der Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.3.4 Ermessensentscheidungen

Rz. 169 Bei den Feststellungen nach § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO hat die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen zu treffen: Es liegt im Ermessen, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung durchgeführt werden soll. Es liegt im Ermessen der Verwaltung zu entscheiden, welche Besteuerungsgrundlagen für welche Steuerarten festgestellt werden. Es liegt im Ermesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Formelle Voraussetzungen der Bindungswirkung

Rz. 29 Die Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO tritt mit dem Wirksamwerden des Feststellungsbescheids nach § 124 AO ein, also mit seiner Bekanntgabe. Der Eintritt der Bestandskraft ist hierfür nicht erforderlich. Ein noch nicht bestandskräftiger Feststellungsbescheid entfaltet daher ebenso Bindungswirkung wie ein bestandskräftiger. Auch eine Aussetzung der Vollziehung des Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1 Beginn der Feststellungsfrist

Rz. 27 Abs. 3 enthält besondere Regelungen für die Feststellung von Einheitswerten bzw. von Grundsteuerwerten. Die Regelung für Einheitswerte wird zum 1.1.2025 aufgehoben, die Regelung für Grundsteuerwerte gilt ab 1.1.2022. Einheitswerte und Grundsteuerwerte werden regelmäßig für mehrere Kalenderjahre festgestellt. Es sind daher besondere Bestimmungen über den Beginn der Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Zweck der gesonderten Feststellung

Rz. 5 Die gesonderte Feststellung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Sie hat lediglich eine dienende Funktion, nämlich die Steuerfestsetzung in dem Folgebescheid zu ermöglichen und zu erleichtern. Die gesonderte Feststellung stellt daher nur eine technische Vorstufe der Steuerfestsetzung dar, indem das an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6.3 Fälle geringerer Bedeutung

Rz. 194 Nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO sind Feststellungen sowohl von Einkünften nach Abs. 1 Nr. 2a als auch des Werts der vermögensteuerlichen Wirtschaftsgüter nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vorzunehmen, wenn es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Höhe des festzustellenden Betrags und seine Aufteilung auf die Beteiligten fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Zur Systematik der Bindungswirkung

Rz. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 AO enthält die Regelung über die Wirkung der Feststellungsbescheide, die für die "Folgebescheide" bindend sind. Diese Formulierung in § 182 AO ist systematisch falsch und auch unvollständig. Das Gesetz schafft damit ein Begriffspaar "Feststellungsbescheid – Folgebescheid", das es so nicht gibt. Richtiger wären die Begriffspaare "Feststellungsbescheid ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Negativer Feststellungsbescheid

Rz. 43 Entgegen dem Wortlaut des § 179 Abs. 2 AO können auch Personen Beteiligte i. S. d. § 78 AO sein, denen der Gegenstand der Feststellung nicht zuzurechnen ist (negativer Feststellungsbescheid). Es ist daher zu unterscheiden zwischen beteiligten am Gegenstand der Feststellung und Beteiligten am Feststellungsverfahren. Ebenso kann ein Feststellungsbescheid inhaltlich nega...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.6 Nebenentscheidungen

Rz. 71 In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind außerdem bestimmte Nebenentscheidungen zu treffen. Diese Nebenentscheidungen können Faktoren betreffen, die nicht von den Mitunternehmern gemeinschaftlich verwirklicht worden sind (z. B. Spenden). Gemeinschaftlich müssen nur die Einkünfte sein, nicht die sonstigen festzustellenden Faktoren. Rz. 72 Leistet die Mitunternehmerschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 §§ 179ff. AO knüpfen an § 157 Abs. 2 AO an. § 157 Abs. 2 AO enthält den Grundsatz, dass bei einem Steuerbescheid nur die in § 157 Abs. 1 S. 2 AO genannten Bestandteile zum Regelungsbereich des Bescheids gehören, nämlich die Festsetzung von Art und Betrag der Steuer sowie die Bezeichnung des Steuerschuldners. Zur Festsetzung der Art der Steuer wird man auch den Zeitraum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.3.3.6 Außenprüfungen, § 7

Rz. 164 § 7 der VO zu § 180 Abs. 2 AO, der auf § 180 Abs. 2 Nr. 6 AO beruht, ermöglicht die Außenprüfung bei allen Verfahrensbeteiligten, und zwar sowohl bei den Beteiligten nach § 78 AO als auch den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen. Diese Vorschrift tritt selbstständig neben § 193 AO; für eine Außenprüfung brauchen also nicht zusätzlich die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Feststellung der Einheitswerte

Rz. 4 Die Einheitswerte gelten ab Vz 1998 wegen des Auslaufens der VSt nur noch für einheitswertabhängige Faktoren der ESt[1], Kürzungen bei der Gewerbeertragsteuer[2] und für die GrSt. Für die GrESt sind bei Fehlen einer Gegenleistung nicht die Einheitswerte der Grundstücke anzusetzen, sondern die sich an den Verkehrswerten orientierenden Grundbesitzwerte der §§ 138ff. BewG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.4 Gesonderte Feststellungen im GewStG

Rz. 39 Der ESt- oder KSt-Bescheid ist nicht Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Zwar wird der Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelt, jedoch ist dies eine eigenständige gewerbesteuerliche Ermittlung ohne Bindung an die Entscheidungen im ESt- oder KSt-Bescheid. Umgekehrt ist auch der Gewerbesteuermessbescheid...mehr