Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung bedingter Lasten

Rz. 20 Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[60] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG). Demzufolge kann auf Antrag des Steuerpflichtigen (innerhalb der entsprechenden Frist) eine Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bei Zweckzuwendung

Rz. 22 Es kommt auf den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Beschwerte die Verpflichtung zur Zweckerfüllung erfüllt. Rz. 23 Umstritten war, ob die Anlaufhemmung weiter verlängert ist, wenn das Finanzamt aufgrund der Anzeige zu einer Steuererklärung auffordert und der Steuerpflichtige die Steuererklärung dann auch einreicht. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung endet die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift regelt zum einen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden darf, und zum anderen, welche inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zu stellen sind. Im Erbschaftsteuergesetz gibt es keine gesetzlichen Erklärungspflichten und -fristen im Sinne des § 149 Abs. 1 S. 1 AO. Die Pflicht entsteht vielmehr erst mit der Aufforderung zur Abgabe dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 Die Anzeige durch ein Gericht oder durch einen Notar führt zum Erlöschen der Anzeigepflicht für den Beteiligten nach § 30 Abs. 3 ErbStG. Insoweit die Erbschaftsteuerstelle die hinreichenden Angaben zur Einleitung des Besteuerungsverfahrens erhalten hat, ist eine Anzeige im Wesentlichen gleichen Inhalts durch den Beteiligten nicht mehr erforderlich. Damit wäre es dem Er...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Kontrollmitteilungen bei Fahndungsprüfungen

Rz. 558 [Autor/Stand] Umstritten ist, ob die Kontrollmitteilungsbefugnis auch für die Steufa bei steuerrechtlichen Ermittlungen gilt. Bei Außenprüfungen der Steufa nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO, Tätigwerden aufgrund Ersuchens (s. dazu Rz. 258 ff.), gelten die §§ 193 ff. AO entsprechend, d.h. es können Kontrollmitteilungen unter den dargestellten Voraussetzungen gefertigt werden....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer (Abs. 7)

Rz. 20 Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich zu regeln. Eine direkte Anwendung der §§ 19, 20 AO kommt nicht in Betracht, da die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer dort nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sondern die Regelungen sich eher an den Anforderungen der laufend zu veranlagenden Steuern orientieren. Die Bestimmun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Änderung des Bescheids

Rz. 3 Soll die Steuer frühzeitig ohne hinreichende Prüfung der Angaben des Beteiligten festgesetzt werden, kann der Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid jederzeit vor Ablauf der Festsetzungsfrist (nach erfolgter Prüfung) geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Hierbei ist allerdings § 176 A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Vorläufernorm des § 33 ErbStG (§ 59 ErbStG 1919) wurde die möglichst vollständige Erfassung des Erblasservermögens bezweckt. Die Steuergesetzgebung der damaligen Zeit war von dem Bestreben beherrscht, jegliches Verborgenbleiben oder Verstecken von Vermögen unmöglich zu machen.[1] § 33 ErbStG dient heute in erster Linie dazu, der Erbschaftsteuerstelle die Prüfun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Doppelfunktion der Fahndung

a) Allgemein Rz. 119 [Autor/Stand] Von den Aufgabenzuweisungen an die Steufa stößt insb. die in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO genannte (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen begangener Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten) immer wieder auf Kritik, sie birgt doch die Gefahr in sich, dass die "janusköpfige" Steufa (ebenso der Januskopf der Zollfahndungsdienst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 2.2.3 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeile 18 Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 18 anzugeben.[1] Die Steuerfreiheit schließt aber den Vo...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 1.6.3 Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unter...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.1 Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO)

Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden. Nach § 171 Abs, 4 Satz 1 AO wird das Ende der Festsetzungsfrist wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Um...mehr

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Umsatzsteuer 2023: Wichtige... / 1.3.3 Änderung bei der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

In der Regelung zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wird der Satz 2 mit seinem Hinweis auf § 18a Abs. 10 UStG gestrichen. Hinweis Berichtigung von ZM Zum 1.1.2020 war in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Rahmen der sog. "Quick Fixes" als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nac...mehr

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Beschleunigung von Außenprü... / 1.4 Neues Sanktionssystem bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)

Der neue § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung. Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung auch bei einer Verkürzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO (neu) sicherzustellen, soll in Absatz 1 des neuen § 200a AO Abs. 1 AO ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Ver...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2022 / 2.7.1 Steuerfreie Leistungen mit Vorsteuerabzug

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.4 Rechtsfolgen des Überschreitens der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 196 Die Steuerbefreiung i. H. v. 85 % bzw. 100 % entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Grenze von 26 Mio. EUR durch mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person überschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG). Rz. 197 Die Festsetzungsfrist für die Steuer des früheren Erwerbs endet nicht vor Ablauf des 4. Jahres, nachdem das für die Erbschaftst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.1 Überblick

Rz. 163 Für den Erwerb begünstigten Vermögens bis zum 30.6.2016 (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG) wurde der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % unabhängig von der Höhe des Erwerbs gewährt. Rz. 164 Für alle Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht ist der Erwerb grundsätzlich nur noch dann i. H. v. 85 % bzw. 100 % steuerfrei, wenn der Erwerb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Anzeigepflichten des Erwerbers (§ 13a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 521 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bruschke, Die besondere Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG, ErbStB 2017, 16; Gohlisch, Erbschafsteuerliche und schenkungsteuerliche Anzeige- und Erklärungspflichten und die sich darauf ergebenden Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährungsfrist, ZErb 2011, 102 und 133; Mannek/Höne, Anzeigepflichten und Anzeigefr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 8.3 Hemmung der Festsetzungsfrist

Rz. 58 Durch § 32c Abs. 6 S. 2 EStG wird die Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG geregelt. Danach ist eine Änderung im Vz der Tarifermäßigung solange möglich, bis die Festsetzungsfrist des Vz im Betrachtungszeitraum, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben, abgelaufen ist.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 8.1 Allgemeines

Rz. 55 Ist für einen Vz, in dem eine Tarifermäßigung gewährt wurde, bereits ein ESt-Bescheid erlassen worden, ist dieser nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG zu ändern, soweit sich in einem ESt-Bescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist endet nach § 32c Abs. 6 S. 2 EStG insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 9 Rückwirkende Versagung der Tarifermäßigung (§ 32c Abs. 7 EStG)

Rz. 60 Wird während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014[1] genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist die Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 7 S. 1 EStG rückgängig zu machen. Hierbei geht es...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 32c EStG sieht eine Tarifermäßigung vor. Geltung hat sie nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG. Rz. 2 Die Tarifermäßigung erfolgt nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG nach Ablauf von 3 Vz, die zu einem Betrachtungszeitraum zusammengefasst werden. Maßgebende Betrachtungszeiträume – die Tarifglättung ist bis 2022 befristet – sind die Zeiträume 2014 b...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.4 Ablaufhemmung

Rz. 30 Die Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG wird durch den Ablauf der Festsetzungsfrist begrenzt.[1] Nach § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG gilt insoweit aber die Regelung in § 171 Abs. 10 AO entsprechend. Damit endet die Frist für die Korrektur z. B. der Festsetzung des GewSt-Messbetrags nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des maßgebenden ESt-, KSt- oder Gewinnfeststell...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.5 Verlustfeststellungsfrist

Rz. 44 Durch § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG wird die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid an die Festsetzungsfrist für den GewSt-Messbescheid gekoppelt. Nach § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG endet die Feststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Ez abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist. Die Vors...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 35b GewStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen und betrifft alle Gewerbebetriebe. § 35b Abs. 1 GewStG gilt für GewSt-Messbescheide und für Verlustfeststellungsbescheide, § 35b Abs. 2 GewStG nur für Verlustfeststellungsbescheide. Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid bzw. der Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4 GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke (§ 19 Abs. 3 S. 3 und 4 GewStG)

Rz. 27 Die FÄ können nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG in den Fällen von § 19 Abs. 3 und 4 GewStG einen Bescheid über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke erlassen.[1] Dies gilt für die erstmalige Festsetzung wie für die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen. Möglich ist dies bis zum Ende des 15. auf den Ez folgenden Kalendermonats. Auf Antrag des Stpfl. t...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 16 Ein ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid muss geändert oder aufgehoben worden sein. Dies ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung von § 35b Abs. 1 GewStG.[1] Aufgrund welcher Vorschrift oder in welchem Verfahren der ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid geändert oder aufgehoben wurde, ist ohne Bedeutung.[2] Es kann sich z. B. um eine Änderung oder Au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Behaltensregelungen (§ 19a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 66 Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) gegen die Behaltensregelungen verstößt.[1] Rz. 67 Im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2018"[2] wurde die Behaltefrist für die Fälle der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 1 ErbStG) auf 7...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Erhebungszeitraum

Rz. 8 Der Ez entspricht grundsätzlich dem Kj. [1] Für diesen Zeitraum wird der GewSt-Messbetrag festgesetzt[2] und die aufgrund des GewSt-Messbetrags festzusetzende GewSt erhoben.[3] Rz. 9 Hat die GewSt-Pflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs bestanden, tritt der Zeitraum der GewSt-Pflicht während des jeweiligen Kalenderjahrs an die Stelle des gesamten Kalenderjahrs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5.1 Festsetzung

Rz. 23 Festgesetzt wird die GewSt im GewSt-Bescheid. Zu beachten ist hierbei die Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000.[1] Beim GewSt-Bescheid handelt es sich nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO um einen Folgebescheid des GewSt-Messbescheids. Die Gemeinde ist an den GewSt-Messbescheid gebunden. Entsprechendes gilt für den Zerlegungsbescheid. Die festzuset...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Leitsatz 1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Normenkette § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b, § 21 ErbStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 2 EGFreizügAbk Schweiz Sachverhal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Rechtsnatur der Anmeldung und Rechtsschutz

Rn. 38 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Nach § 48a Abs 1 S 3 EStG steht die Anmeldung des Abzugsbetrags einer Steueranmeldung gleich (kritisch: Diebold, DStZ 2002, 471: neuartiges Rechtsinstitut mit bipolarem Charakter). Nach § 168 S 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Deshalb kann die Anmeldung des Abzugsbetrags innerhal...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Klagebefugnis nach Abhilfebescheid der Familienkasse im Klageverfahren; kindergeldrechtliche Ausschlussfrist

Leitsatz 1. Setzt die Familienkasse in einem gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid gerichteten Klageverfahren Kindergeld für den vom Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfassten Regelungszeitraum fest, wird dieser Änderungsbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und lässt die Klagebefugnis entfallen. 2. Eine Klagebefugnis lässt si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Außenprüfung

Rz. 21 Da die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. dient[1], setzt ihre Zulässigkeit einen entsprechenden Aufklärungsbedarf voraus. Daran fehlt es, wenn ihre Ergebnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Besteuerung von Bedeutung sein können.[2] Die erforderliche steuerliche Relevanz muss sich in der Regel auf den Stpfl. selbst bezi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Auswirkungen der Festsetzungsverjährung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung.[2] Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Konkurrenzen

Schrifttum: Brenner, Von der Strafbarkeit des steuerlichen Garanten (§ 153 AO), DRiZ 1981, 412; Dörn, Anwendung der §§ 379, 380 AO auch bei Selbstanzeigen gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO, wistra 1995, 7; Franzen, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (§§ 396, 404 AO), DStR 1965, 187; Göhler, Ist die fortgesetzte Handlung mit der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen, wistra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Verjährung

Rz. 172 [Autor/Stand] Die Frist für die Verfolgungsverjährung der leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt – abweichend von § 31 Abs. 2 OWiG – gem. § 384 AO fünf Jahre. Sie ist damit der Verjährungsfrist für Steuerstraftaten angeglichen. Diese Sonderregelung ist darin begründet, dass die leichtfertige – entsprechend der vorsätzlichen – Steuerverkürzung zumeist erst Jahre spät...mehr

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ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zunächst weiterhin im Obergeschoss. Demzufolge berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA) b...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

Schrifttum: Andresen/Kiesel, Weiße Einkünfte begründen keinen Tatbestand der Steuerordnungswidrigkeit, DStR 2011, 745; Berger, Vorsatz bei Abgabe authentifizierter, elektronischer Steuererklärungen durch Dritte, PStR 2017, 40; Beyer, Leichtfertige Steuerverkürzung und Festsetzungsfrist, AO-StB 2015, 225; Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / h) Einzelfragen der individuellen Vorwerfbarkeit

Rz. 103 [Autor/Stand] Mit Arbeitsüberlastung lässt sich die unterlassene oder verspätet abgegebene Steuererklärung (s. § 370 Rz. 323 ff.) nicht entschuldigen. Beispiel 168 A gab jahrelang Steuererklärungen zum Teil verspätet, zum Teil gar nicht ab. Er berief sich darauf, er sei mit der Aufrechterhaltung seines Unternehmens vollauf beschäftigt gewesen. Außerdem habe er einen A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderung von Grundlagenbescheiden

Rz. 210 [Autor/Stand] Grundlagenbescheide werden ungeachtet ihrer Bestandskraft mit ihrer Wirksamkeit für Folgebescheid verbindlich. Diese Bindungswirkung ergibt sich auch bei Änderungen eines Grundlagenbescheides wobei auf die Bestandskraft des Folgebescheides keine Rücksicht genommen wird. Die Korrektur des Folgebescheides wird über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht....mehr