Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirkung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Wirkung des geänderten Grundsteuerwertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Beka...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 50 [Autor/Stand] Eine weitere Möglichkeit, Grundsteuerwertbescheide auf "verjährte" Stichtage zu erlassen, eröffnet § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO. Danach können Feststellungsbescheide auf Stichtage erlassen werden, für die die Feststellungsfrist abgelaufen ist, wenn von dem Feststellungsbescheid Folgesteuern abhängen, für die die Festset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt

Rz. 60 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss das Finanzamt in dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid, der nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, auf die eingeschränkte Wirkung hinweisen. Dieser Hinweis gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids, ist also nicht nur Begrün...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fehlen des Hinweises

Rz. 65 [Autor/Stand] Fehlt der Hinweis oder ist er nicht eindeutig genug, ist der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid rechtswidrig. Auf Anfechtung hin ist er aufzuheben mit der Folge, dass regelmäßig zwischenzeitlich die Folgesteuer verjährt sein wird und das Finanzamt die Fortschreibung erst auf einen späteren Stichtag wiederholen darf. Rz. 66 [Autor/Stand] Wird ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Grundsteuerwertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 226 Nachholung einer Feststellung

Schrifttum: Günther, Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ErbStB 2012, 235; Günther, Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung, ErbStB 2013, 367; Leipold, Erstmaliger Erlass und Korrektur eines Einheitswertbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist bei noch offener Festsetzungsfrist für die Grundsteuer, HFR 2010, 449; Rothenberger, Einhe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfahren

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Grundsteuerwertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 226 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ergänzung und Nachholung

Rz. 70 [Autor/Stand] Eine Nachholung oder Ergänzung des Hinweises ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht möglich.[2] Offen gelassen hatte die damalige Rechtsprechung allerdings, ob der Hinweis wenigstens in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden darf.[3] Rz. 71 [Autor/Stand] Gegen die vorgenannte Rechtsauffassung des BFH bestehen erhebliche Bedenken. Hi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 9 Folgebescheid, Festsetzungsfrist, Rechtsschutz (Abs. 5)

Rz. 97 Änderung des Bescheids über die Zuschlagsteuer, Festsetzungsverjährung und Rechtsschutz sind durch den Charakter des Bescheids über die Zuschlagsteuer als Folgebescheid determiniert. Rz. 98 Der Bescheid über die Zuschlagsteuer ist an die Festsetzung der Maßstabsteuer gebunden, ohne dass eine selbstständige Prüfung ergehen könnte (Rz. 47ff.); nach § 51a Abs. 5 EStG ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 3.2 Anzuwendende Vorschriften der AO

Rz. 41 Da die Zuschlagsteuer eine Steuer i. S. d. § 3 AO ist (Rz. 23), gelten alle auf Steuern anzuwendenden Vorschriften der AO. Anzuwenden sind daher neben den allgemeinen Vorschriften (z. B. § 30 AO, Steuergeheimnis) insbesondere die Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis (§§ 33ff. AO); Gleiches gilt für die Vorschriften über das Erhebungsverfahren (§§ 218ff. AO)[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 9 Frist zur Anwendung eines vorläufigen Verlustrücktrags, Abs. 8

Rz. 11 Der Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 kann in der Steuerfestsetzung 2019 grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeübt werden. Die Bestandskraft des Steuerbescheids, in dem sich der Antrag auswirkt (Vz 2019), schränkt die Wahlrechtsausübung ein.[1] Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Antra...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer

Leitsatz 1. Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager,...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Persönliche Haftung aufgrund des Spendenrechts

Tz. 25 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Spendenhaftung betrifft jeden Spenden empfangenden Verein bzw. im Hinblick auf die Veranlasserhaftung jede für den Verein entsprechend handelnde Person. Der Vertrauensschutz kann also im Hinblick auf den Spendenabzug einen Haftungstatbestand beim begünstigten Verein begründen. Hierbei sind nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 K...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2022, Schmid, Steuerfallen im Erbbrecht

2. Auflage 2022 352 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-119-3 Vererben und flankierend vorbereitende und vorweggenommene Erbregelungen sind schon für sich eine (fachliche und menschliche) Herausforderung. Es gilt für – ggf. in weiter Zukunft liegende – Verhältnisse Anordnungen zu treffen bzw. diese Anordnungen in gewissen Abständen an veränderte Verhältnisse anzupassen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung

Leitsatz 1. Treten Angehörige der steuerberatenden Berufe für einen Steuerpflichtigen gegenüber Finanzbehörden auf, wird auch vor der Einfügung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wirkung vom 01.01.2017 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.12.4 Antragsfrist

Rz. 63 Der Antrag des Stpfl. auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nach Streichung der Zweijahresfrist (Rz. 64) nicht mehr fristgebunden. Der Stpfl. kann die Veranlagung aber nicht mehr wirksam beantragen, wenn bereits Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 1 S. 1 AO eingetreten ist (Rz. 65). Rz. 64 Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[1] sind die für den Regelfall gel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 4.6 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 97l § 3c Abs. 4 S. 5 EStG enthält eine eigenständige Korrekturvorschrift. Sie ermöglicht die Änderung von Steuer- oder Feststellungsbescheiden, soweit dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 4 S. 1 EStG unterliegende Sanierungsaufwendungen bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 AO gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 2.3.1.1 Amtsveranlagung

Rz. 13 In den Fällen der Amtsveranlagung ist eine Veranlagung auch ohne Antrag des Stpfl. durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. seiner in einem solchen Fall bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV) nachkommt und damit zugleich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 EStG für eine Antragsveranlagun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.2.1 Bemessung der Grenze

Rz. 25 Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen, um Freibeträge gekürzten Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren (Rz. 30ff.), oder die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen (Rz. 34) mehr als 410 EUR beträgt. Damit sind zwei Grenzen gesetzt. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.7 Veranlagung bei Übertragung von Frei- und Pauschbeträgen (Nr. 4a)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG ist eine Amtsveranlagung durchzuführen, wenn ein Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung nicht vorliegen, eine abweichende Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags i. S. d. § 33a Abs. 2 S. 5 EStG (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. d EStG) bzw. des Behinderten- oder Hinterblie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.12.1 Veranlagungsgründe und Notwendigkeit des Antrags

Rz. 55 Liegen die Voraussetzungen für eine Amtsveranlagung nicht vor, so gewährt § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG dem Stpfl. auf Antrag das Recht auf eine Veranlagung. Ein Interesse des Stpfl. an einer solchen Antragsveranlagung besteht insbesondere dann, wenn die einbehaltene LSt höher ist als die Jahressteuerschuld, z. B. bei Arbeitslohn in schwankender Höhe, erhöhte Werbungskosten, S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.12.3 Antragsveranlagung von Ehegatten

Rz. 59 Bei der Antragsveranlagung von Ehegatten ist für den Antrag i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zwischen den einzelnen, in § 26 Abs. 1 S. 1 EStG genannten Veranlagungsarten zu unterscheiden. Hierzu gehören neben der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Im Fall der Zusammenveranlagung ist der Antrag von beiden Ehegatten vor Ablauf der Festse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verschonungsabschlag (Abs. 1)

Rz. 43 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zzgl. der Erwerbe i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. Euro...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Anzeigepflicht (Abs. 7)

Rz. 256 [Autor/Stand] Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Lohnsummengrenze anzuzeigen, § 13a Abs. 7 Satz 1 ErbStG. Rz. 257 [Autor/Stand] In den Fällen des § 13a Abs. 6 ErbStG ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zust...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Bestehender Entlastungsanspruch

"... hat [...] Anspruch auf Entlastung ..." a) Anspruch auf Entlastung Rz. 135 [Autor/Stand] Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Belegaufbewahrung

Rn. 432 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen besteht richtiger Ansicht nach weder für den Bereich des PV (insoweit wohl unstreitig) noch für den beruflichen Bereich; derartige Aufbewahrungspflichten können nicht weiter reichen als die – beschränkten – Aufzeichnungspflichten (Lammerding, DB 1979, 2452, 2454; Trappmann, DB 1990, 2437). Freilich ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.3 Erstattungsverfahren

Rz. 35 Das Erstattungsverfahren ist nach § 50d Abs. 1 S. 3 EStG antragsabhängig. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Vergütungsschuldner ist aus eigenem Recht nicht antragsberechtigt.[1] Da § 50d Abs. 1 S. 11 EStG für das Freistellungsverfahren nicht gilt (Rz. 33g), ist bei Auseinanderfallen der Gläubigerstellung von der des Zurechnun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.4 Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 50g EStG (§ 50d Abs. 1a EStG)

Rz. 46 Der nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG an den Vergütungsgläubiger zu erstattende Betrag ist nicht zu verzinsen (Rz. 41). Hiervon macht § 50d Abs. 1a EStG für die Erstattung von Abzugssteuern auf Zins- und Lizenzgebühren nach § 50g EStG eine Ausnahme. Die Verzinsung wurde eingeführt, da Art. 1 Abs. 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG Rz. 6) eine Verzinsung vorsieht....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Freistellung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Abs. 8)

Rz. 174 § 50d Abs. 8 EStG ist durch G. v. 15.12.2003[1] mit Wirkung ab Vz 2004 eingeführt worden.[2] Die Vorschrift enthält eine besondere Bestimmung für die Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt stpfl. ist. Angesprochen ist also der Fall, dass in der Bundesrepublik ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Die Berichtigungspflicht

Rz. 40 Gem. § 18b S. 5 und 6 UStG ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die ursprünglichen USt-Voranmeldungen und/oder USt-Jahreserklärungen zu berichtigen, wenn er nachträglich feststellt, dass seine Angaben zu seinen Umsätzen i. S. d. § 18b S. 1 UStG unzutreffend sind. Als "unverzüglich" kann hier wohl entsprechend § 18a Abs. 10 UStG ein Zeitraum von einem Monat nach Kenn...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2021 / 6 Rechtsbehelfe

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder einen für Zwecke der Vorauszahlungen erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt und evtl. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die Gemeinde die Gewerbesteuerforderung ebenfalls aussetzen. Gleiches gilt bei Einwendungen gegen den Z...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2.3 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeilen 25–26 Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 26 anzugeben.[1] Die Steuerfreiheit schließt aber de...mehr

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Beendigung der Anlaufhemmung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Leitsatz 1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat. 2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. ...mehr

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Sommer, SGB V § 57 Beziehun... / 2.5 Nichteinigung der Vertragspartner

Rz. 9 Im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner entscheidet das Bundesschiedsamt (§ 89 Abs. 4) bei zahnärztlichen Leistungen über die Veränderung der Punktwerte (Abs. 1 Satz 8). Die Festsetzung des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband auf Bundesebene gebildeten Bundesschiedsamtes ersetzt also die Vereinbarung der Vertragspartner. Die ...mehr

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Sommer, SGB V § 57 Beziehun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt. Abs. 2 Satz 7 wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3345) mit Wirkung zum 21.12.2004 eingefügt. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. Maßgaben zur Anwendung der AO in den Fällen des § 45b Abs 4–6 EStG (§ 45b Abs 8 EStG)

Rn. 48 Stand: Die Korrektur oder Stornierung von Datensätzen, die an das BZSt übermittelt wurden, richtet sich verfahrenstechnisch nach § 93c Abs 3 AO. Weil nach Auffassung des Gesetzgebers aus den Erfahrungen mit dem "Cum/Ex- und Cum/Cum"-Skandal auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung noch neue Details zu derartigen steuerlichen Gestaltungen zu Tage getreten sind, beste...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Anforderungen an die Datenübermittlung (§ 45c Abs 3 EStG)

Rn. 9 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Für das Datenübermittlungsverfahren verweist § 45c Abs 3 EStG auf den § 93c AO, wobei hier eine Übermittlung von Individualdaten zum einzelnen StPfl oder einer Firma nicht gefordert ist, da es sich bei den Daten nach § 45c Abs 1 EStG um aggregierte Daten handelt und bei den Daten nach § 45c Abs 2 EStG die Individualdaten bereits enthalten sin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick über den Regelungsinhalt

Rn. 112 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Rn. 113 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Der Gesetzgeber spricht von der "Rückgängi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: Mit dem durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von KapSt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 neu eingeführten § 45b EStG eröffnet der Gesetzgeber eine neue Runde in dem Bemühen, die Erhebung der KapSt so auszugestalten, dass gestalterische Steuervermeidungs...mehr

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Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Leitsatz 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie de...mehr

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Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Leitsatz 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Anlaufhemmung (§ 7b Abs 4 S 3 Hs 2 EStG)

Rn. 127 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 § 7b Abs 4 S 3 Hs 2 EStG sieht vor, dass die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung/Herstellung und für die folgenden 3 Kj erst mit Ablauf des Kj beginnen, in dem das schädliche Ereignis iSd Abs 4 eingetreten ist. Es handelt sich somit um eine sog Anlaufhemmung (s § 170 Abs 2 ff AO; H 7b EStH 2023 iVm BMF v 07.07.2020, BStBl I 202...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 37 Nach § 169 Abs. 1 S. 2 AO kann die Berichtigung nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen.[1] Ist allerdings der zu berichtigende Bescheid bereits nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden, ist eine Berichtigung auch trotz Festsetzungsverjährung möglich.[2] Dies setzt nach der Rechtsprechung allerdings voraus, dass die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 2 AO no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 3a Wird der Fehler geheilt, bleibt der Verwaltungsakt von Anfang an wirksam. Er wahrt also die Festsetzungsfrist. Dagegen gilt er nicht als von Anfang an rechtmäßig; die Heilung ist insoweit konstitutiv, als mit ihrem Wirksamwerden der Verwaltungsakt rechtmäßig wird. Allerdings kann der Verwaltungsakt nicht wegen der Rechtswidrigkeit in dem Zeitraum von seinem Erlass bis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften

Rz. 4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr