Rz. 59
Bei der Antragsveranlagung von Ehegatten ist für den Antrag i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zwischen den einzelnen, in § 26 Abs. 1 S. 1 EStG genannten Veranlagungsarten zu unterscheiden. Hierzu gehören neben der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Im Fall der Zusammenveranlagung ist der Antrag von beiden Ehegatten vor Ablauf der Festsetzungsfrist (Rz. 63) durch Abgabe einer gemeinsamen ESt-Erklärung zu stellen (§ 25 Abs. 3 S. 2 EStG). Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist hierbei für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.
Rz. 60
Bei Einzelveranlagung kann der Antrag sowohl vom Arbeitnehmer als auch von dessen Ehegatten gestellt werden. Liegt ein rechtzeitiger Antrag vor (Rz. 63ff.), kann sich der andere Ehegatte, der keinen Antrag gestellt hat, der Einzelveranlagung nicht entziehen (§ 26 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Einzelveranlagung des einen Ehegatten hat daher zwingend die Einzelveranlagung des anderen Ehegatten zur Folge, auch wenn der andere Ehegatte nur lohnsteuerabzugspflichtige Einkünfte hat, ein Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG nicht vorliegt und er auch keinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellt. § 26 Abs. 2 EStG hat insoweit Vorrang vor § 46 Abs. 2 EStG.
Rz. 61
Das Recht, eine Einzelveranlagung zu beantragen, darf nicht missbraucht werden. Ein Antrag ist missbräuchlich gestellt, wenn er als wirtschaftlich oder steuerlich sinnlos ins Leere geht. Das ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung beantragt, der keine eigenen Einkünfte hat oder dessen Einkünfte so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zu einer (Amts-)Veranlagung führen können. Bei dem anderen Ehegatten, der die Einzelveranlagung nicht will, würde der Antrag aber eine Veranlagung mit einer höh...