Rz. 4
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, wenn die Entscheidung materiell richtig war. Entsprechendes gilt für die Unterlassung der Schlussbesprechung und Nichtübersendung des Prüfungsberichts im Rahmen einer Außenprüfung; diese Regelungen sind Verfahrensbestimmungen, sodass ein Verstoß nach § 127 AO unbeachtlich sein kann. Denkbar ist aber auch, dass der Verfahrensverstoß in der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs liegt, wenn dieser Verstoß nicht nach § 126 AO geheilt worden ist. Für den Bereich des Besteuerungsverfahrens würde die Anwendung des § 127 § 127 AO auf diesen Fall bedeuten, dass praktisch kein rechtliches Gehör gewährt zu werden braucht, da Steuerbescheide gebundene Verwaltungsakte sind, bei denen regelmäßig keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann (vgl. Rz. 7). Eine solche Regelung würde jedoch der großen Bedeutung des rechtlichen Gehörs nicht gerecht; es ist daher davon auszugehen, dass auf eine Verletzung des § 91 AO die Regelung des § 127 AO nicht anzuwenden ist. Teilweise kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei Gewährung rechtlichen Gehörs eine andere Entscheidung getroffen wird. Dann ist der Verstoß schon deshalb nicht gem. § 127 AO unbeachtlich.
Besteht der Verfahrensmangel dagegen in einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 88 AO, bestehen gegen die Anwendung des § 127 AO keine Bedenken, wenn trotz des Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz keine andere Entscheidung in der...