Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebä ... / 5 Bescheinigungsverfahren (Abs. 2)

Dr. Matthias Geurts, Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 47

Das Bescheinigungsverfahren ist bürokratisch wie diverse Urteile und Verwaltungsanweisungen zeigen.[1] Nach § 7h Abs. 2 S. 1 EStG muss der Stpfl. durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung[2] der zuständigen Gemeindebehörde diejenigen Voraussetzungen der Begünstigung nachweisen, die sich auf das Gebäude und auf die durchgeführten Maßnahmen beziehen.[3] Die Vorlage der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen; die Bescheinigung kann daher – auch im finanzgerichtlichen Prozess – nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden. Die Gemeinde darf Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG nur erteilen, wenn eine Maßnahme auf der Grundlage

  • eines städtebaulichen Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder
  • einer konkreten vertraglichen Verpflichtung der Gemeinde durchgeführt wird.
 

Rz. 48

Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung und daher Voraussetzung für Geldleistungen gem. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG (nach der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensvorschrift). Sie muss für nach dem 31.12.2018 erteilte Bescheinigungen auch die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach § 7h Abs. 1 S. 1 und 2 EStG enthalten (§ 7h Abs. 2 S. 1 2. Halbs. EStG).[4]

 

Rz. 49

Die Finanzverwaltung hat eine Übersicht über länderspezifische Bescheinigungsrichtlinien für die Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen veröffentlicht.[5]

 

Rz. 50

Aus der für die Finanzbehörde verbindlichen (Rz. 52) Bescheinigung muss hervorgehen,

  • dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist;
  • dass Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 7h EStG durchgeführt worden sind; ob allerdings Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen, ist damit noch nicht gesagt (Rz. 59f.);
  • in welcher Höhe Zuschüsse zu diesen Maßnahmen bewilligt wurden.[6] Bei nachträglichen Zuschüssen ist die Bescheinigung fortzuschreiben (Rz. 61).
  • Die Bescheinigung ist objekt- und maßnahmenbezogen, muss daher z. B. bei Eigentumswohnungen für diese vorliegen und nicht für das Gebäude insgesamt und beschränkt sich auf die konkrete Baumaßnahme.[7] Allerdings muss die Bescheinigung nicht zwingend die Maßnahme im Einzelnen darstellen[8]; es muss lediglich eindeutig sein, dass die Aufwendungen nach § 7h Abs. 1 S. 1, S. 2 oder Abs. 2 EStG begünstigt sind.[9]
 

Rz. 51

Soweit eine Bescheinigung keine Aussage zu einem der genannten Punkte trifft, entfaltet sie auch keine Bindungswirkung.[10] Inhalt und Umfang der Bescheinigung sind jeweils auszulegen[11], z. B. muss die Höhe der begünstigten Aufwendungen nicht bescheinigt werden.[12] Erfüllt die Bescheinigung nicht die formalen Mindestanforderungen für einen Verwaltungsakt, ist sie z. B. unbestimmt, entfaltet sie keine Bindungswirkung.[13] Die Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeinde entfällt nicht etwa deshalb, weil sie keine Angaben über die Höhe der Herstellungskosten des Gebäudes enthält.[14] Angaben über die Höhe der Aufwendungen sind zwingend; s. Rz. 48.

 

Rz. 52

Die Bescheinigung ist – wie eine Bescheinigung nach § 7i EStG – Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, entfaltet also Bindungswirkung.[15] Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln.[16] Für Streitigkeiten über die Erteilung oder den Inhalt der Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Erteilung und Inhalt der Bescheinigung sind damit der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und -gerichte entzogen.[17] Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.[18] Hält das FA eine Bescheinigung für unrichtig, so kann es – nur – bei der ausstellenden Behörde die Änderung oder den Widerruf anregen. Für eine Änderung sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts zu beachten (§§ 48, 49 VwVfG). Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist Voraussetzung für Geldleistungen gem. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG beginnt, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ein Rechtsirrtum, der sich nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bezieht, hindert den Fristbeginn nicht. Die Rücknahmefrist beginnt bereits dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gegeben hat, dass nach ihrer Re...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.1 Bescheinigung der Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i EStG
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.1 Bescheinigung der Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i EStG

  Rz. 5 Die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG müssen dem Grunde nach vorliegen (§ 10f Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG). Wesentliche Voraussetzung ist hiernach, dass das Gebäude in einem Sanierungsgebiet bzw. einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren