Rn. 42

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Auf Antrag können beschränkt StPfl entsprechend § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG für Einkünfte nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 4 EStG zu einer Veranlagung zur ESt optieren und dementsprechend die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs aufheben. Gemäß § 50 Abs 2 S 7 EStG können allerdings nur solche beschränkt StPfl diese Antragsveranlagung nutzen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU/EWR sind und in einem dieser Staaten ansässig sind. Zu den Zweifeln an der Konformität mit den DBA-Diskriminierungsverboten s Rn 39.

Die von der Antragsveranlagung erfassten Einkünfte iSd § 50a EStG sind Einkünfte aus im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 1 EStG), einschließlich der diesbezüglichen inländischen Verwertung der Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 2 EStG) sowie spezielle Einkünfte, die für die Überwachung der Geschäftsführung (§ 50a Abs 1 Nr 4 EStG) geleistet werden. Das Antragswahlrecht betrifft nicht die Lizenzeinkünfte iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG; dies dürfte in EU-/EWR-Fällen einen Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten darstellen (dazu s § 50a Rn 43 (Loose)).

 

Rn. 43

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Es existiert keine spezifische Antragsfrist, sodass der Antrag durch die Abgabe der Steuererklärung iRd allg Festsetzungsfrist möglich ist.

 

Rn. 44

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Veranlagungsverfahren erfolgt nach den allg Vorschriften unter Berücksichtigung der in § 50 Abs 1 EStG enthaltenen Restriktionen und bezieht sich grds auf sämtliche beschränkt stpfl Einkünfte; die der KapSt und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegenden Einkünfte werden aufgrund der in § 50 Abs 2 S 1 EStG vorgesehenen Abgeltungswirkung jedoch nicht berücksichtigt. Zuständig für die Durchführung der Veranlagung ist das BZSt (§ 50 Abs 2 S 8 EStG).

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