Bei Erbauseinandersetzungen sind bei der Erbschaftsteuer vor allem die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen zu beachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b ErbStG sowie § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG).

Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie können Übertragungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG problematisch sein bzw. bergen das Risiko der späteren Nachversteuerung. Dies führt zu einem enormen Haftungsrisiko für den Testamentsvollstrecker.

Bei Abfassung der Erbschaftsteuererklärung sollte der Steuerberater zu jedem Punkt Stellung nehmen, soweit er diese Angaben nicht aus eigener Kenntnis machen konnte bzw. dem Finanzamt mitteilen, wenn ein Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht die erforderliche Auskunft erteilt hat. Dieses Verhalten schützt den Steuerberater vor der Gefahr der Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung. Der Testamentsvollstrecker kann beim Finanzamt anregen, das letzteres die Erben auffordert, die Erbschaftsteuererklärung zu unterzeichnen.

Aufpassen muss der Testamentsvollstrecker auch, wenn er feststellt, dass der Erblasser unversteuertes Vermögen hinterlassen hat. Es ist dann unumgänglich, dass der Testamentsvollstrecker dieses Vermögen sowohl im Nachlassverzeichnis als auch in der Erbschaftsteuererklärung erfasst (§ 153 AO). Die Nachmeldung nicht versteuerter Einnahmen kann auch von den Erben – straffrei – erfolgen.[1] Hinterziehungszinsen sowie die hinterzogene Steuer sind aus dem Nachlass zu entrichten. Steuerberatungskosten für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig.[2]

Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker ist gut beraten, wenn er nach Bekanntgabe des Steuerbescheids – auch wenn in der Praxis meist die Erben zusätzlich den Bescheid erhalten – die Erben nachweisbar auf die 1-monatige Rechtsbehelfsfrist und die Folgen der Versäumung hinweist. Anderenfalls kann der Testamentsvollstrecker von den Erben in Regress genommen werden, wenn diese die Wiedereinsetzungsfrist – ein Jahr – nach § 110 AO versäumen.

Nach dem bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheid entstandene Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG begründen eine Änderungsbefugnis als sog. rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[3]

Verletzt der Testamentsvollstrecker die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer und kehrt er den Nachlass vor der Entrichtung der Steuerschuld an die Erben aus, haftet er nach § 69 AO persönlich.

Wenn die Erbschaftsteuer aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögen gezahlt worden ist, ist eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge an den Nachlass zu leisten. Zur Vermeidung kostenträchtiger Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt – dieses darf mit befreiender Wirkung nur an den verfügungsberechtigten und empfangszuständigen Testamentsvollstrecker zahlen – sollte der Testamentsvollstrecker aber auf jeden Fall darauf achten, dass er dem Finanzamt ein Konto mitteilt, auf das er allein im Rahmen der Verwaltung Zugriff hat.

Der Steuerberater muss bei Erhalt des Erbschaftsteuerbescheids immer darauf achten, ob dieser u. U. an ihn als Testamentsvollstrecker gerichtet ist. Dann hat er allein das Recht und die Pflicht, Rechtsbehelf einzulegen.

[1] FG München, Gerichtsbescheid v. 26.7.2019, 6 K 3189/17, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 26/19: Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung des Erblassers und der Erben.

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