Rn. 65

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Entsprechend § 50a Abs 5 S 4 EStG besteht eine Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung als auch für die Abführung der Steuer. Die Haftung besteht ihrem Umfang nach nur insoweit, als die Steuer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden noch besteht.

 

Rn. 66

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das FA hat die Steuer bei dem Vergütungsschuldner per Haftungsbescheid anzufordern (§ 73g EStDV). Für den Erlass und die Änderung eines Haftungsbescheids gelten kraft der Verweisung in § 191 Abs 3 AO die gleichen Festsetzungsfristen wie für Steuerbescheide, mit einer speziellen Regelung zur Ablaufhemmung.

 

Rn. 67

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Eine Haftungsinanspruchnahme ist nach § 191 Abs 5 AO mit Rücksicht auf die Akzessorietät der Haftung ferner ausgeschlossen, wenn für die Quellensteuer schon bei Erlass des Haftungsbescheids Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist oder eine Erlasssituation vorliegt. Eine Ausnahme gilt nur bei Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners.

 

Rn. 68

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid bedarf als Ermessensentscheidung der Begründung. Bei ausländischen StPfl ist angesichts der Schwierigkeiten der Beitreibung im Ausland die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners nicht ermessenfehlerhaft (s BFH v 22.10.1986, BStBl II 1987, 171).

 

Rn. 69

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Haftungsbescheid kann durch Einspruch und Klage

  • sowohl durch den Vergütungsschuldner
  • als auch durch den Vergütungsgläubiger

angefochten werden. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO in Betracht.

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