Rn. 86

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt und liegt dem Vergütungsschuldner eine Freistellungsbescheinigung bzw Ermächtigung zum Kontrollmeldeverfahren vor, kann der Steuerabzug unterbleiben bzw zu einem niedrigeren Steuersatz vorgenommen werden. Wichtigste Folge für den Schuldner ist die damit einhergehende zukunftsbezogene Entbindung von der Haftung für die Steuerabzugsbeträge (s § 50a Abs 1 u 5 EStG, § 44 Abs 5 EStG).

 

Rn. 87

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Wird gegen die Steuerabzugsverpflichtung verstoßen, kann die Steuer entweder beim Vergütungsgläubiger durch Nachforderungsbescheid oder beim Vergütungsschuldner durch Haftungsbescheid erhoben werden. Regelfall ist die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners. Dieser kann auch insoweit in Haftung genommen werden, als die Steuer nach § 43b EStG, nach § 50g EStG oder nach einem DBA zu erstatten ist.

Die Regelung des § 50d Abs 1 S 13 EStG, dass der Vergütungsschuldner sich nicht auf Rechte des Vergütungsgläubigers aus dem Abkommen berufen kann, findet ebenfalls bei einer Inanspruchnahme im Haftungsweg Anwendung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sollte dies jedoch nicht im Falle von Vergünstigungen nach den §§ 43b, 50g EStG aufgrund von EU-Richtlinien gelten, da diese eben keine Abkommen darstellen. In diesen Fällen kann der Vergütungsschuldner uE nur dann ermessensfehlerfrei in Haftung genommen werden, wenn nicht durch einfache Ermittlungen festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der §§ 43b bzw 50g EStG gegeben sind (glA Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 25a, Juni 2020; Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 26, Dezember 2020; aA Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 50d EStG Rz 63, September 2020).

 

Rn. 88

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die unmittelbare Nachforderung beim Vergütungsgläubiger kommt nur in Ausnahmefällen (§ 44 Abs 5 S 2 EStG, § 50a Abs 5 S 5 EStG) in Frage. IRd Nachforderungsverfahrens kann sich der Vergütungsgläubiger auf seine Rechte aus dem jeweiligen DBA bzw aus den §§ 43b, 50g EStG berufen (BFH v 10.06.1992, BFH/NV 1993, 27; Wassermeyer, IStR 1992, 25; Loschelder in Schmidt § 50d EStG Rz 6, 39. Aufl; Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 8, 20. Aufl; Käshammer/Kindler, ISR 2020, 344).

 

Rn. 89

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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