Rz. 24
Soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (z.B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid) geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern. Wird ein Grundlagenbescheid übersehen, kommt statt einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht.[45] Dies kann im Hinblick auf die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 2 bzw. Abs. 10 AO) relevant werden. Zu den Grundlagenbescheiden zählen auch außersteuerliche Verwaltungsakte wie z.B. eine amtsärztliche Bescheinigung für die Gewährung eines Körperbehinderten-Pauschbetrages gem. § 33b EStG.[46]
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