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Soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (z.B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid) geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern. Wird ein Grundlagenbescheid übersehen, kommt statt einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht.[45] Dies kann im Hinblick auf die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 2 bzw. Abs. 10 AO) relevant werden. Zu den Grundlagenbescheiden zählen auch außersteuerliche Verwaltungsakte wie z.B. eine amtsärztliche Bescheinigung für die Gewährung eines Körperbehinderten-Pauschbetrages gem. § 33b EStG.[46]

[45] Geänderte Rspr., BFH v. 16.7.2003, BStBl II 2003, 867, a.A. noch BFH v. 14.6.1991, BStBl II 1992, 52, der III. Senat hat der Abweichung durch den X. Senat zugestimmt.
[46] AEAO zu § 175 Tz 1.1, BMF v. 31.1.2014, BStBl I 2014, 290.

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