Es ist Aufgabe der Steuerberater, im Rahmen ihres Auftrags ihre Mandanten in Steuersachen (§ 1 StBerG)[1] zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG).

Keine Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters besteht im Widerspruchsverfahren zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld. Dies ist keine Nebenleistung zur Lohnbuchhaltung.[2]

Aus den §§ 57, 60 StBerG[3] und §§ 3 und 4 BOStB[4] ergeben sich die Pflichten zu eigenverantwortlicher Tätigkeit, zur gewissenhaften Erledigung der Aufträge und zur Fortbildung. Eine schuldhafte (fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzung dieser Pflichten löst die vertragliche Haftung des Steuerberaters aus. "Haftung" bedeutet die Verantwortung für die Folgen des Handelns bzw. Unterlassens. Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB und umfasst die Verletzung von Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Die Rechtsprechung unterwirft die Freiberufler, v. a. den Rechtsanwalt sowie den Steuerberater, einer sehr strengen Haftung.

Ein Vertrag, mit dem der Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Mandanten übernimmt, ist regelmäßig ein Dienstvertrag i. S. v. §§ 611, 627 BGB, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.[5]

Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet den Steuerberater nach §§ 1 bis 9, 13 BOStB u. a.

  • zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung und Betreuung[6]
  • zur rechtzeitigen Vorbereitung aller Schritte, die für fristgebundene Tätigkeiten erforderlich sind,
  • ggf. zur Ablehnung der Übernahme des Mandats,
  • zur umfassenden Beratung (auch ungefragt)[7]
  • den Mandanten in die Lage zu versetzen, seine Interessen eigenverantwortlich zu wahren[8]
  • zur Bewahrung des Mandanten vor Schaden (auch außerhalb des Mandats)[9]
  • nach Erteilung eines falschen Rats zur Minderung des Schadens (auch nach Beendigung des Mandats und auch bei Beauftragung eines neuen Beraters),
  • dafür Sorge zu tragen, dass der Mandant alle steuerlichen Vorteile erhält,
  • zur Verhinderung aller ungerechtfertigten steuerlichen Nachteile[10]
  • zu eigenen Ermittlungs- und Hinweispflichten.

Der Steuerberater haftet u. a. für

  • objektiv fehlerhafte, steuerschädliche Ratschläge,
  • fehlende Kenntnisse des Steuerrechts,
  • mangelnde Fortbildung,
  • lückenhafte Sachverhaltsaufklärung,
  • die Unterlassung von Hinweisen auf steuerliche Sparmöglichkeiten,
  • die Unterlassung von Hinweisen auf steuerliche Risiken bei Gestaltungsmöglichkeiten.[11]

Im Folgenden werden beispielhaft immer wieder relevante und aktuelle Vertragspflichten bzw. Haftungsrisiken aufgezeigt:

Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er u. U. verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen oder zumindest vor Ablauf der Einspruchsfrist mit diesem Rücksprache zu halten. Zudem muss er auch internationale Periodika im Blick haben. Verlässt sich der Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, bekommt er die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist.[12]

Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer haben Steuerberater die Pflicht, im Rahmen der übernommenen Buchführungsarbeiten Eingangsrechnungen der Mandanten auf die Einhaltung der umsatzsteuerlichen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG zu überprüfen. Wird/Wurde der Mandant auf die umsatzsteuerlichen Anforderungen hingewiesen und vernachlässigt er seine Pflicht, entbindet dies den Steuerberater zwar nicht von der Haftung. Er kann sich aber auf ein erhebliches Mitverschulden des Mandanten berufen. Vorsorglich sollte der Steuerberater seine Mandanten (nochmals) schriftlich über die Vorschrift des § 14 Abs. 4 UStG informieren (zum Beweiszweck im Schadensfall) und seine Mitarbeiter um erhöhte Aufmerksamkeit bitten. Dem Mandanten sollte klargemacht werden, dass eine Prüfung seiner Eingangsrechnungen nicht mit der Mittelgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV abgegolten sind, sondern höhere Gebühren entstehen.

Im Zusammenhang mit § 14 Abs. 4 UStG wird auf den Beschluss des BFH vom 23.6.2004[13] hingewiesen.

Sachverhalt

Das Finanzamt versagte einem Unternehmer den Vorsteuerabzug, weil die auf der Rechnung angegebene Anschrift des Ausstellers nach behördlicher Ermittlung nie existiert hatte und der Unternehmer dies vor Zahlung nicht überprüft hatte. Einspruch und Klage des Unternehmers blieben erfolglos. Argumente des BFH:

  • Der Rechnungsempfänger trägt das Risiko über die Ungewissheit bez. der richtigen Anschrift des Ausstellers.
  • Der gute Glaube an die Richtigkeit der Anschri...

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