Eine nur in der Anfangsbilanz vorgenommene Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes ist steuerlich grds. nicht anzuerkennen, wenn diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlussbilanz zugrunde gelegen hat, und diese Veranlagung nach den Grundsätzen der AO nicht mehr geändert werden kann. Gleiches gilt, wenn der sich bei einer Änderung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen wäre.[1] Unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs kann eine Berichtigung der Anfangsbilanz des ersten Jahrs, bei dessen Veranlagung sich die Berichtigung auswirken kann, ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger Bilanzansätze willkürlich zu seinen Gunsten falsch angesetzt hat, ohne dass noch eine Berichtigung an der Quelle möglich ist.[2] Sind in den Vorjahren mit Blick auf eine zu niedrige Bemessungsgrundlage zu wenig AfA geltend gemacht worden, kann die letzte Anfangsbilanz gewinnneutral berichtigt werden, indem der richtige höhere Anfangswert gekürzt um die tatsächlich vorgenommenen Absetzungsbeträge in die Bilanz eingestellt wird.[3] Ist ein Buchungsfehler in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die festgesetzten Steuern geblieben, ist ebenfalls eine gewinnneutrale Berichtigung in der letzten Anfangsbilanz zulässig.[4]

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