Zwangsauflösung einer § 6b-Rücklage durch Bilanzberichtigung

Zu Unrecht gebildete §b-Rücklage
In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war u.a. eine 2002 gebildete § 6b-Rücklage bei einer Außenprüfung anerkannt worden. Die Körperschaftsteuerveranlagung 2002 wurde bestandskräftig.
Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wollte das Finanzamt im Rahmen der ersten offenen Veranlagung die Rücklage im Wege der Bilanzberichtigung gewinnerhöhend auflösen und auch den Zinszuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG vornehmen. Das Finanzamt begründete dies mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs.
Urteil des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf lehnte die Ansicht des Finanzamts ab. Es hat entschieden, dass die Rücklage nach § 6b EStG in 2003 nicht aufzulösen ist, auch der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG sei nicht anzusetzen (Urteil v. 3.5.2022, 6 K 3388/16 K,F).
Steuerrechtlich sei ein Bilanzierungsfehler grundsätzlich bis zur Fehlerquelle zu berichtigen. Liege die entsprechende Bilanz indes einer rechtskräftigen Veranlagung zu Grunde, sei die Berichtigung des unzutreffenden Bilanzansatzes in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, für das die Veranlagung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden kann.
Die Frage, ob die Vorschriften der Bilanzberichtigung zur Auflösung rechtswidrig aber wirksam gebildeter Rücklagen anwendbar sind, sei streitig.
Nach Auffassung des FG ergibt sich die Gewinnauswirkung (Minderung bei Bildung und Auflösung gegebenenfalls nach Zeitablauf zzgl. Zuschlag) nicht aus Bilanzierungsregeln, sondern ausschließlich aus den Sonderregeln des § 6b EStG. Die Auflösungsmöglichkeiten und steuerlichen Folgen sind in § 6b Abs. 3 EStG formuliert. Danach kann eine § 6b-Rücklage innerhalb der Reinvestitionsfristen weiter geführt werden.
Revision zugelassen und eingelegt
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die zugelassene Revision wurde eingelegt (Az beim BFH I R 25/22). Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
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