Rz. 77

Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur KSt zugrunde gelegt worden ist. Dieses Vermögen der letzten laufenden Schlussbilanz des aufgelösten Unternehmens ergibt sich aus dem Buchführungswerk und ist nach den §§ 6ff. EStG zu bewerten.[1]

Als letzte Schlussbilanz in diesem Sinne kommt entweder die Schlussbilanz des letzten vollen der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs oder die Schlussbilanz eines vom Schluss des letzten vollen Wirtschaftsjahrs bis zur Auflösung laufenden Rumpfwirtschaftsjahrs in Betracht. Ist die aufgelöste Körperschaft mit dem Ergebnis des letzten der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu einer positiven KSt veranlagt worden, ist das Betriebsvermögen maßgebend, das der Veranlagung zur KSt tatsächlich zugrunde gelegt worden ist. Damit wird der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs gewahrt; Bilanzierungsfehler, die der letzten Veranlagung zugrunde lagen, dürfen im Abwicklungs-Anfangsvermögen nicht berichtigt werden. Eine fehlerhafte Bewertung gleicht sich im Rahmen der Liquidationsbesteuerung je nach Lage des Falls zum Vorteil (Überbewertung der letzten laufenden Bilanz) oder zum Nachteil (Unterbewertung der letzten laufenden Bilanz) des Steuerpflichtigen aus. Die Berichtigung hat generell an der Quelle, d. h. der Schlussbilanz selbst, zu erfolgen.

 

Rz. 78

Ist eine Steuerfestsetzung für das Vorjahr unterblieben, ist gem. § 11 Abs. 4 Satz 2 KStG das Betriebsvermögen als Abwicklungs-Anfangsvermögen anzusetzen, das nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Es handelt sich also um die steuerlichen Buchwerte. Dieser Fall wird regelmäßig nur bei kleineren Körperschaften nach R 31.1 Abs. 1 KStR vorkommen. Allerdings ist auch der Fall möglich, dass eine Steuerfestsetzung auf den Schluss des Vorjahrs wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erfolgen kann. In diesem Fall stellt die Regelung sicher, dass die vorhandenen stillen Reserven noch der Liquidationsbesteuerung unterliegen, also nicht endgültig der Besteuerung entzogen werden können.

[1] Vgl. RFH v. 12.3.1929, I A 845/28, RStBl 1929, 280.

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