Rz. 101

Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung eingereicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Fall einer Steuerhinterziehung kann die Finanzbehörde daher bis in das 13. Jahr zurückgehen. Um Straffreiheit zu erlangen, braucht der Steuerpflichtige aber nicht diesen Zeitraum in seiner Selbstanzeige abzudecken. Die Straftat Steuerhinterziehung verjährt in fünf Jahren nach der Tatvollendung. Nur diesen Zeitraum hat die Selbstanzeige zu erfassen.[128] Für diese Zeit müssen die Steuerpflichtigen also die Angaben vollständig nachholen.

[128] Vgl. den Wortlaut von § 371 Abs. 1 AO, der sich an der früher schon h.M. orientiert: Klos, NJW 1996, 2336, 2338; Streck, DStR 1996, 288, 289; ders., DStR 1994, 1723.

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