Steuerlich Unberatene (bis 2.8.2021): Die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 2020 läuft bei steuerlich Unberatenen bis 2.8.2021 (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom KJ abweichenden Wirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem KJ begonnenen WJ folgt (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO). Mögliche Fristverlängerung: Nach § 109 Abs. 1 AO können die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen – vorbehaltlich der für steuerberatende Berufe geltenden Fristen i.S.d. § 109 Abs. 2 AO – (ggf. rückwirkend) verlängert werden.

Steuerlich Beratene (bis 28.2.2022): Bei Erstellung der ESt-Erklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S.d. §§ 3, 4 StBerG läuft die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 2020 bis 28.2.2022 (§ 108 Abs. 3 AO i.V.m. § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO). In den Fällen einer Vorabanforderung wird eine Frist von vier Monaten gewährt (§ 149 Abs. 4 S. 1 AO). Mögliche Fristverlängerung: Die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung kann über den 28.2.2022 hinaus und in den Fällen einer Vorabanforderung ausnahmsweise nur dann verlängert werden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist/war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 AO). Die Finanzverwaltung wird an die Erfüllung dieser Voraussetzungen sicherlich hohe Anforderungen stellen, da die gesetzlichen Abgabefristen für steuerberatende Berufe grds. großzügig bemessen sind.

Antragsveranlagungen – einschließlich des Antrags auf Festsetzung von Arbeitnehmersparzulage – sind innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist beim FA einzureichen. Die Frist endet mit Ablauf des 31.12.2024.

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