Rz. 19

Soweit der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Behörde den Steuerbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) jederzeit aufheben oder ändern. Auch der Steuerpflichtige kann gem. § 164 Abs. 2 AO jederzeit die Änderung des Bescheides beantragen. Es bedarf insofern bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid keines Einspruchs, um eine Änderung des Bescheides zu erreichen. Die Ablehnung des Änderungsantrags ist ihrerseits ein Verwaltungsakt, gegen den ein Einspruch zulässig ist. Bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erwächst der Steuerbescheid also mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nur in formelle, aber nicht in materielle Bestandskraft.

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