Ein Feststellungsbescheid entfaltet grundsätzlich, aber ausnahmsweise nicht zwingend, Bindungswirkung zum betroffenen Folgebescheid. Die dargestellte Verjährungs-Konstellation zwischen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid bildet einen Ausnahmefall. Steuerstrafrechtlich ergibt sich hieraus für unrichtige Feststellungserklärungen, dass nicht pauschal von einem ungerechtfertigten Steuervorteil ausgegangen werden kann.

Beraterhinweis Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Bindungswirkung zwischen den Verfahren begründet wurde. Fehlt es wie in den oben skizzierten Fällen hieran, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung nicht erfüllt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge