Die Festsetzungsfrist läuft auch während des Insolvenzverfahrens weiter. Eine Steuerforderung muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Insolvenzverfahren angemeldet werden, damit die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 13 AO nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abläuft.

FG Berlin-Bdb. v. 22.3.2021 – 7 K 7138/18, Rev. nicht zugelassen

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