Rn. 32

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die nach allg Grundsätzen ermittelten negativen Einkünfte, die nicht mit positiven Einkünften des VZ ausgeglichen werden konnten, werden in den Verlustabzug einbezogen. Der Verlustabzug ermöglicht die interperiodische steuerliche Berücksichtigung von Verlusten, indem nicht ausgeglichene negative Einkünfte eines VZ mit den positiven Einkünften eines anderen VZ saldiert werden.

Der Verlustabzug weist mit dem Verlustrücktrag und dem Verlustvortrag zwei Unterformen auf.

  • Beim Verlustrücktrag werden die Verluste in den zurückliegenden VZ zurückgetragen und wirken damit reaktiv auf den ESt-Bescheid des letzten VZ ein.
  • Der Verlustvortrag bewirkt, dass die Steuerschuld künftiger VZ sich von vornherein mindert bzw nicht entsteht.

Der Verlustabzug ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

 

Rn. 33

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Lediglich bei ArbN, die nicht zur ESt veranlagt sind, ist ein Antrag in Form der Abgabe einer ESt-Erklärung erforderlich, s R 10d Abs 4 S 1 EStR 2012. Die zweijährige Frist des § 46 Abs 2 Nr 8 S 3 EStG aF ist durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) weggefallen. Nunmehr gilt die allg vierjährige Festsetzungsfrist, zum Ganzen s § 46 Rn 62ff (Barein).

Keines Antrages bedarf es, wenn das FA von sich aus das Veranlagungsverfahren durchgeführt und die ESt festgesetzt hat (s BFH v 22.05.2006, BStBl II 2006, 912).

IRd LSt-Abzugs werden individuelle Steuerminderungen nur berücksichtigt, wenn das FA sie durch Eintragung eines LSt-Freibetrags auf der LSt-Karte anerkannt hat. LSt-Abzugsbeträge sind materiell-rechtlich Vorauszahlungen auf die Jahres-ESt des ArbN, so dass die ArbN hinsichtlich der auf der LSt-Karte einzutragenden Freibeträge nicht schlechter gestellt werden dürfen als EStPfl, bei denen steuermindernde Umstände durch entsprechende Verringerung der Vorauszahlungsbeträge (§ 37 EStG) zu berücksichtigen sind. Die negative Summe aller Einkunftsarten (außerhalb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und die Beträge, die nach § 10d Abs 2 EStG abgezogen werden können, sind daher in der Höhe, in der sie auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zu berücksichtigen wären (39a Abs 1 Nr 5 Buchst a u b EStG), auf der LSt-Karte zu berücksichtigen.

1. Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes

 

Rn. 34

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSv R 2 Abs 1 EStR 2012 negativ, kann dieser Verlust in einen anderen VZ zurück- bzw vorgetragen werden; zum Verlustabzug nach SA, ag Belastungen und Steuerbegünstigungen nach §§ 10e10i EStG idF v 16.04.1997 s Rn 3.

a) Abzugsfähiger Verlust in VZ 1999–2003

 

Rn. 35

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In den VZ 1999–2003 setzt sich dabei die Beschränkung des Verlustabzugs zwischen den Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 S 2ff EStG aF iRd Verlustvor- und -rücktrags nach § 10d EStG aF periodenübergreifend fort. Die Regelungen des § 2 Abs 3 EStG aF u § 10d EStG aF greifen daher ineinander; zur Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs nach § 2 Abs 3 S 2ff EStG aF s § 2 Rn 200ff (Handzik).

Auch beim Verlustabzug nach § 10d EStG aF ist ein horizontaler Verlustabzug – vorbehaltlich von Verrechungseinschränkungen, s Rn 27 f – unbegrenzt möglich. Die negativen Einkünfte sind daher vorab in den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach Anwendung von § 2 Abs 3 EStG aF verbleiben; s § 10d Abs 1 S 2 u Abs 2 S 2 EStG aF. Der vertikale Verlustabzug ist höhenmäßig beschränkt auf DM 100 000 bzw EUR 51 500 (bei zusammenveranlagten Ehegatten DM 200 000 bzw EUR 103 000) zzgl der Hälfte der diesen Betrag übersteigenden Summe der positiven Einkünfte, soweit diese nach Anwendung von § 2 Abs 3 EStG aF noch verblieben sind und nicht ausgeschöpft wurden; 10d Abs 1–3 EStG aF iVm § 2 Abs 3 S 3–5, 6 u 7 EStG aF. Der begrenzte Verlustausgleich von Verlusten einer Einkunftsart mit Gewinnen/Überschüssen aus anderen Einkunftsarten innerhalb eines VZ macht somit für den periodenübergreifenden Verlustabzug eine zweistufige Prüfung erforderlich; zum einen innerhalb der Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den Einkunftsarten. Sind positive Einkünfte derselben Einkunftsart nicht vorhanden und unterliegt ein StPfl bereits der Mindeststeuer, so läuft der Verlustabzug leer; s Herzig/Briesemeister, DStR 1999, 1377, 1380.

 

Rn. 36

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der unbegrenzte Abzug von DM 100 000 bzw EUR 51 500 bzw bei zusammenveranlagten Ehegatten DM 200 000 bzw EUR 103 000 ist insgesamt nur einmal möglich. Ausgeschlossen ist ein vertikaler Verlustabzug bei den Einkünften iSd §§ 15 Abs 4 S 1, 22 Nr 3 S 3 u § 23 Abs 3 S 6 EStG; dagegen nicht bei § 2b EStG; ebenso Broudré, NWB F 3, 11 015, 11 032.

 

Rn. 37

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch die höhenabhängige vertikale Verlustverrechnung ist eine Fortschreibung der bereits verrechneten und der noch nicht verrechneten positiven Einkünfte erforderlich geworden, die in § 10d EStG aF folgendermaßen umgesetzt wurde: In einem ersten Schritt ist das Verhältnis der negativen und/oder positiven Salden der einzelnen Einkunftsarten zur entsprechenden Ge...

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