Rn. 60

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 10d Abs 1 S 7 u 8 EStG aF (erstmals mit dem StandOG seit dem VZ 1994) und jetzt nach 10d Abs 1 S 5 u 6 EStG nF besteht die Möglichkeit, auf den Verlustrücktrag durch widerruflichen Antrag ganz oder teilweise zu verzichten. In dem Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben. Der Antrag kann der Höhe nach und/oder bezogen auf einzelne Einkunftsarten beschränkt werden, s R 10d Abs 3 S 4 EStR 2012; aA wohl Korn/Kaminski, § 10d EStG Rz 58, 60. Erg-Lfg. Wird ein Antrag nicht gestellt, bleibt es bei der Systematik der Verlustverrechnung nach § 10d Abs 1 S 1 EStG.

 

Rn. 61

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ab VZ 2004 ist wegen des Wegfalls der vertikalen Verlustabzugsbeschränkungen eine Begrenzung bezogen auf einzelne Einkunftsarten nur noch in solchen Fällen sinnvoll, in denen ein Teil des Verlustrücktrags aus Einkünften mit eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeiten stammt (zB Einkünfte iSd § 15 Abs 4 EStG), wenn im Vorjahr positive Einkünfte aus eben dieser Einkunftsart erzielt worden sind; s Nolte, NWB F 3, 12 907, 12 916. Da eine Verlustverrechnung nur innerhalb der jeweiligen Einkünfte zulässig ist und der Verlustvortrag insgesamt auf den Gesamtbetrag von EUR 1 Mio zzgl 60 % des EUR 1 Mio übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt ist, empfiehlt es sich, uU mit Abgabe der Steuererklärung zu beantragen, im Bedarfsfall den Verlustabzug aufgrund des Verlustvortrags aus dem vorangegangenen VZ vorrangig mit den besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegenden Einkünften durchzuführen und ggf erst danach die übrigen Einkünfte in die Verlustabzugsberechnung einzubeziehen; s Nolte, NWB F 3, 12 907, 12 921.

 

Rn. 62

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Interessant ist an der (Teil-)Beschränkung des Verlustrücktrags insb, dass ohne einen entsprechenden Antrag ein Verlust bis zu einem Einkommen von EUR 0 zurückgetragen würde (s BFH v 24.05.1989, BStBl II 1990, 8), so dass Freibeträge (Kinderfreibeträge, § 26 Abs 6 EStG, Haushaltsfreibeträge, § 32 Abs 7 EStG, Tariffreibetrag, § 32 Abs 8 EStG und Grundfreibetrag, § 32a Abs 1 EStG) verloren gingen, s Rn 45. Durch die Beschränkung des Verlustrücktrags können die Freibeträge ausgenutzt werden, um dennoch zu einer Steuer von EUR 0 zu gelangen; kritisch Reiff, DStZ 1998, 863.

Ein (Teil-)Verzicht auf den Verlustrücktrag wird weiterhin vor allem dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der StPfl in dem einen Verlustrücktrag betreffenden VZ lediglich geringe Einkünfte hatte und diese aufgrund der Progression lediglich zu einer niedrigen Steuerbelastung führen. In solchen Fällen ist es von Vorteil, den Rücktrag nicht in Anspruch zu nehmen, wenn in kommenden Jahren mit einer höheren steuerlichen Belastung zu rechnen ist; auch s Dötsch, DB 1993, 1639. Neben diesen Aspekten sind aber auch Liquiditäts- und damit Zinseffekte zu berücksichtigen und zu bedenken, dass aufgrund der Änderung des bereits ergangenen uU bestandskräftigen Bescheids für das Rücktragsjahr eine Änderungsmöglichkeit nach § 179 AO eröffnet wird. Ziel einer optimalen Gestaltung sollte sein, dass durch Verteilung des Verlustabzugspotentials der Grenzsteuersatz der jeweiligen VZ (Jahr des Verlustrücktrags und Jahre des Verlustvortrags) gleich ist; Entscheidungshilfen s Schiffers/Déjosez/Endriss/Reich, DB 1994, 1252, 1253. Rechenbeispiele für eine optimale Antragstellung finden sich weiter bei Schult/Hundsdorfer, DStR 1993, 525; Gehrmann, INF 1994, 13 und 46; Schiffers/Déjosez/Endriss/Reich, DB 1994, 1252 und Paus, DB 1994, 1842.

 

Rn. 63

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Antragsberechtigt ist grds derjenige, der den Verlust erlitten hat. Da bei PersGes und Personenmehrheiten die einzelnen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft bzw Personenmehrheit verlustabzugsberechtigt ist, ist der Antrag konsequent durch die jeweiligen Gesellschafter zu stellen. Da der GrS mit Urt v 17.12.2008 die Vererblichkeit des Verlustabzugs ausgeschlossen hat (BFH BStBl II 2008, 608), steht das Wahlrecht dem Erben nur noch für Erbfälle vor dem 18.08.2008 zu (s Rn 18). Ebenso bei mehreren Erben, bei denen das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann; auch s Paus, DB 1994, 1842. Bei Ehegatten muss derjenige Ehegatte den Antrag stellen, der den Verlust erzielt hat, s BFH v 17.09.2008, BStBl II 2009, 639.

 

Rn. 64

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Antrag auf Verzicht des Verlustrücktrags kann formlos und konkludent (iRd Steuererklärung) bei dem gemäß § 19 AO für die Veranlagung zuständigen FA gestellt werden. Da auch ein Teilverzicht möglich ist, ist die Höhe des Verzichts zwingend anzugeben (s § 10d Abs 1 S 6 EStG). Fehlt diese, muss die FinVerw davon ausgehen, dass in voller Höhe verzichtet wird, was allerdings zu den unter s Rn 45 beschriebenen Folgen führt.

 

Rn. 65

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Eine Frist, innerhalb derer der Antrag zu stellen ist, sieht § 10d EStG nicht vor. Nach R 10d Abs 3 S 1 EStR 2008 kann der Antrag bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt...

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