Rz. 56

§ 44 Abs. 2 S. 3 AO gilt zwar auch für das Verhältnis zwischen Haftungsschuld und Steuerschuld. Aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergeben sich aber Besonderheiten.

Gegen die Höhe der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Steuerschuld kann sich der Haftungsschuldner auch dann wehren, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist.[1] Drittwirkung gegenüber dem Haftungsschuldner entfaltet die Steuerfestsetzung nach § 166 AO nur, wenn dieser als Vertreter oder kraft eigenen Rechts in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid anzufechten. Ein noch nicht bestandskräftiger Haftungsbescheid ist jedoch insoweit aufzuheben, als die ihm zugrunde gelegten Steueransprüche durch Änderung der Steuerfestsetzung entfallen.[2] Zahlungen, die vor Unanfechtbarkeit des Haftungsbescheids vom Steuerschuldner bzw. einem anderen Haftungsschuldner geleistet werden, ist durch eine Teilrücknahme des Haftungsbescheids Rechnung zu tragen.[3] Zahlungen, die nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bezüglich eines Haftungsbescheids auf die Steuerschuld geleistet werden, haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids oder der an den Haftungsschuldner gerichteten Zahlungsaufforderung; insoweit kann aber – auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist und nach Abschluss des Verwaltungs- oder Klageverfahrens – ein Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO veranlasst sein.[4]

 

Rz. 57

Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind nach § 191 Abs. 3 S. 1 AO auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Festsetzungsfrist ist in § 191 Abs. 3 S. 2 AO analog zu § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO geregelt. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist nach § 191 Abs. 3 S. 3 AO von der Verwirklichung des Haftungstatbestands abhängig.

Eine Verknüpfung mit der Steuerfestsetzungsfrist ergibt sich aus § 191 Abs. 3 S. 4 AO. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt, endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; anderenfalls gilt § 171 Abs. 10 AO entsprechend, so dass die Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids endet.

Andererseits kann ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 5 S. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist. Nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO gilt dies allerdings nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Demgegenüber berührt der Eintritt der Zahlungsverjährung für den Steueranspruch die Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung erlassenen Haftungsbescheids nicht.[5] Das Gleiche muss für einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen gelten. Ein Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen schließt hingegen auch die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners aus (s. Rz. 51).

Rz. 58 einstweilen frei

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