Rz. 51

Bei der abweichenden Steuerfestsetzung[1] und dem Erlass[2] handelt es sich um Billigkeitsmaßnahmen, die nur dem Gesamtschuldner zugutekommen können, dem sie durch einen darauf gerichteten Verwaltungsakt gewährt werden. Verfahrensrechtlich ist damit eine Gesamtwirkung in jedem Fall ausgeschlossen. In der Sache ist allerdings danach zu differenzieren, ob die Gewährung der Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen erfolgt.

Die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung und einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen sind für jeden Gesamtschuldner getrennt zu beurteilen. Deshalb schließt die Erlassunwürdigkeit des einen Gesamtschuldners die abweichende Festsetzung oder den Erlass zugunsten anderer nicht aus.[3]

Sachliche Billigkeitsgründe ergeben sich demgegenüber nicht aus der Person des einzelnen Schuldners, sondern aus dem Anspruch selbst und können daher für alle Gesamtschuldner nur einheitlich beurteilt werden. Bei zutreffender Beurteilung haben die Gesamtschuldner in diesen Fällen daher einen Anspruch auf Gleichbehandlung.[4] Dass ein Erlass von Säumniszuschlägen mit Rücksicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nur gegenüber dem Schuldner in Betracht kommt, in dessen Person diese Voraussetzung vorgelegen hat, stellt keine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.[5], weil Säumniszuschläge gegenüber jedem einzelnen Schuldner getrennt entstehen.

 

Rz. 52

Die Fälligkeit des Anspruchs[6] hängt von Umständen in der Person des jeweiligen Gesamtschuldners ab. Stundung[7], Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung[8] und Aussetzung der Vollziehung[9] wirken nur gegenüber dem Gesamtschuldner, dem sie gewährt worden sind. Das Gleiche gilt in Bezug auf das für die Vollstreckung erforderliche Leistungsgebot.[10] Die im Insolvenzplan vereinbarte Befreiung von einer Forderung des FA wirkt nach § 254 Abs. 1 InsO nur zwischen den Planbeteiligten. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner werden nach § 254 Abs. 2 S. 1 InsO durch den Plan nicht berührt.[11]

Rz. 53 einstweilen frei

[4] Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rz. 19.
[5] A. A. Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rz. 19.

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