1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag abhängt, den jeder der Gesamtschuldner stellen kann (vgl. Rz. 8f.), und zu einer Beschränkung der Vollstreckung auf den sich nach Maßgabe der §§ 269-278 AO ergebenden Betrag führt (vgl. Rz. 10f.).

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Als Gegenstand der Aufteilung kommen nur Steuern vom Einkommen und die VSt in Betracht.

Steuern vom Einkommen sind die ESt und die KSt sowie der darauf als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag. Für die Aufteilung kommt aber nur die ESt nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag in Betracht, weil die KSt keine Zusammenveranlagung kennt.

Da die VSt nur bis zum Jahr 1996 erhoben wurde[1], haben die Aufteilungsregeln insoweit kaum noch praktische Bedeutung. Keine Vermögensteuer i. S. d. § 268 AO war die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Dieses enthielt in den §§ 66ff. LAG besondere Aufteilungsvorschriften. Soweit sich daraus keine gleichwertige Vollstreckungsbeschränkung ergab, waren die §§ 268280 AO entsprechend anzuwenden.[2]

 

Rz. 3

Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge gehören nach § 276 Abs. 4 AO zu der aufzuteilenden Steuer. Die Aufteilungsmöglichkeit hängt nicht davon ab, dass die zugrunde liegende Steuer selbst noch ganz oder teilweise rückständig ist.[3] Die anderen in § 3 Abs. 4 AO aufgeführten Nebenleistungen fallen nicht unter die Aufteilungsvorschriften.[4]

 

Rz. 4

Die KiSt fällt nicht unmittelbar unter die Aufteilungsvorschriften der, da sie Gegenstand landesgesetzlicher Regelung ist.[5] In den AO-Anwendungsgesetzen oder den Kirchensteuergesetzen der Länder wird aber regelmäßig auf die AO-Vorschriften verwiesen. Soweit die KiSt nach der ESt bemessen wird, ist sie als Steuer vom Einkommen i. S. d. § 268 AO anzusehen, sodass die Aufteilungsvorschriften entsprechend gelten. Enthält das Landesrecht keine Verweisung auf die AO, muss aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichwohl eine entsprechende Aufteilungsmöglichkeit eingeräumt werden.[6]

 

Rz. 5

Sind nach ausländischem Recht geschuldete Steuern vom Einkommen oder Vermögen Gegenstand von Vollstreckungsersuchen, soll das zuständige FA die Vollstreckung aussetzen und berichten, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen erhebt, die nach deutschem Recht die Aufteilung der Gesamtschuld rechtfertigen würden. Das Bundeszentralamt für Steuern soll die ersuchende Behörde um Mitteilung bitten, wie sich die beizutreibende Steuer auf die Gesamtschuldner verteilt.[7] Sieht das Recht des ersuchenden Staates keine Aufteilungsmöglichkeit vor, kommt eine Anwendung der §§ 268ff. AO nicht in Betracht, weil sich die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens gem. § 114 Abs. 1 AO nach den für die ersuchende Behörde geltenden Rechtsvorschriften richtet.[8]

[3] Vgl. dazu Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 276 AO Rz. 11.
[4] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 268 Rz. 11.
[6] h. M.; vgl. z. B. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 268 AO Rz. 10; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 268 AO Rz. 6; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 268 AO Rz. 6; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 268 Rz. 6; s. auch FG Baden-Württemberg v. 18.9.1998, 9 K 156/94, EFG 1999, 492.
[7] Merkblatt des BMF zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung), Stand: 1.7.2013, BStBl I 2014, 188, Tz. 4.2.9; ebenso Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 268 AO Rz. 11; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 268 AO Rz. 3.
[8] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 268 Rz. 10.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 6

Die Voraussetzungen, unter denen eine Zusammenveranlagung mehrerer Personen erfolgt, die zu einer nach § 268 AO aufteilbaren Gesamtschuld führt, richten sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts.

Zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden Ehegatten und ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die Zusammenveranlagung entweder ausdrücklich gewählt haben[1] oder keiner von ihnen einen wirksamen Antrag auf Einzelveranlagung gestellt hat.[2] Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf Einzelveranlagung ausnahmsweise willkürlich und damit unwirksam ist[3], kann auch die mögliche[4] oder bereits erfolgte[5] Aufteilung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigen sein.

2 Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung

 

Rz. 7

Nach § 268 AO aufteilbar ist nur die Gesamtschuld[1] aus der Zusammenveranlagung zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer.

Da...

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