Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung (§ 10b Abs 1a S 1 EStG)

Rn. 180 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 § 10b Abs 1a EStG enthält eine Sonderregelung (vgl dazu Hüttemann, DB 2007, 127; Hüttemann, DB 2007, 2053; Tiedtke/Möllmann, DStR 2007, 509) für Spenden, die in das zu erhaltende Vermögen, den Vermögensstock, einer inländischen oder einer ausländischen Stiftung geleistet werden, welche die Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2–6 EStG erfüllen...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)

§ 3 Abs. 2 bestimmt, dass mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber nur dann begründet werden dürfen, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Im Einklang mit der Rechtsprechung sind demnach nur dann zwei Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber möglich, ...mehr

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DRK-TV / 2.7 Nebentätigkeiten (§ 7 DRK-TV)

Mit dem 44. Änderungstarifvertrag zum DRK-RTV ist die Vorschrift wie folgt ersetzt worden: "Nebentätigkeiten haben die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.3.2 Die Neuregelung aus § 48a HwO

Im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber einen neuen § 48a HwO geschaffen, der – wie nach den grundsätzlichen Ausführungen der Bundesregierung zum Meisterprüfungsverfahren schon zu erwarten war – auch Auswirkungen auf die dann im Januar 2022 realisierte Novelle der MPVerfVO gezeitigt hat. In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesr...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.3.1 Grundsätzliches

Das Prüfungswesen im Bereich der Gesellenprüfungen des Handwerks wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung flexibilisiert. Dieser Modernisierung lag eine grundsätzliche Analyse betreffend den Stand und die Bedarfe im Prüfungswesen im Handwerk zugrunde, die im Bereich der Meisterprüfung gleichfalls gilt: Die praktischen, zeitlichen u...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.6 Freistellungsanspruch

Eine Tätigkeit in einem Meisterprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Sie findet damit stets außerhalb eines haupt- oder nebenberuflichen Dienstverhältnisses statt. Die Prüfertätigkeit erfolgt aufgrund einer behördlichen Bestellung und ist damit die unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen unterliegen bei ihrer Tät...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsangehörige Beisitzer

Rz. 6 Die Beisitzer, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine gesonderte Vergütung (§ 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ihr Amt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Der Verweis auf § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG stellt klar, dass betriebsangehörige Beisitzer wie Betriebsratsmitglieder zu behandeln sind. Sie werden daher ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt und...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Danach hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste (MDK) zu fördern. Dazu wurde eine Arbeitsgemeinschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Weitere Einzelfälle zur Verursachung durch den StPfl

Rn. 137 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ebenso kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden, obwohl sie freiwillig eingegangen wurde. Allein das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften reicht jedoch nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt ist (zB wenn gemeinsame Kinder betreut werden mü...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit

Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen und somit buchmäßig dokumentiert werden. Dies sind i. V. m. §§ 60, 61 AO die Festlegung des Satzungszwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO und der wesentlichen Maßnahmen seiner Verwirklichung in der Art und Weise, dass kein Interpretationsspielr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kommentare, Handbücher v. Campenhausen/Richter (Hrsg.), Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, 2014; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 2015; Feick (Hrsg.), Stiftung als Nachfolgeinstrument, 2015; von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl, 2016; Richter, Stiftungsrecht, 2019; Götz/Pach-Hanssenheimb, Hdb der Stiftung, 4. Aufl, 2020. Übriges Sc...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 4 Arbeitsbefreiung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht (§ 29 Abs. 2 TVöD)

§ 29 Abs. 2 TVöD ist kein Arbeitsbefreiungstatbestand. Er setzt vielmehr eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsbefreiung voraus, für die er lediglich die Bezahlung regelt. Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht Der Begriff "allgemeine staatsbürgerliche Pflichten" ist abzugrenzen gegenüber den "speziellen staatsbürgerlichen Pflichten". Allgemei...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 4.2 Nicht unter § 29 Abs. 2 fallen

Ausübung des aktiven Wahlrechts nach den Wahlgesetzen für die Wahl zum europäischen Parlament, zum deutschen Bundestag, zu Landtagen und zu den Kommunalparlamenten, da es sich insoweit nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht handelt. Ungeachtet dessen hat jedoch jeder Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Daher hat der Arbeitgeber in den wenigen Ausnahmefällen, in denen die A...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 10 Arbeitsbefreiung kraft Gesetzes

Neben der tariflichen Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD gibt es eine Reihe von spezialgesetzlichen Freistellungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, die der tariflichen Regelung vorgehen. Trifft jedoch das Gesetz keine Aussage über die Entgeltfortzahlung, kann sich ggf. daneben ein Anspruch aus § 29 ergeben, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Wesentlichen hand...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 19 Gleichstel... / 2.3 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Rz. 5 Für die Tätigkeit in einem Ehrenamt enthält man kein Entgelt, sondern eine Entschädigung (vgl. auch § 41 SGB IV für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane). Gemäß § 19 Abs. 2 erfolgt die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718). Danach erhalten die ehrenamt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 18 Ablehnungs... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 in § 18 Abs. 1 Nr. 2 lediglich der Regelung in § 13 entsprechend angepasst worden ist, regelt abschließend, wann ein ehrenamtlicher Richter die Übernahme dieses Ehrenamtes ablehnen kann. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder aufgrund seiner Staatsbürgerpflichten Ehr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.2 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen[1] und Schleswig-Holstein[2] kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung.[3] Auch in Brandenburg darf d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.8.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Anspruch besteht für die Teilnahme an allgemeinen, politischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Aus- und Fortbildung im Ehrenamt oder Nebenberuf.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.6.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten dient er allein der politischen Bildung.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.7.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung kann für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist der Freistellungsanspruch auf die Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weit...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.6.1 Rechtsgrundlage

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1]. Die wichtigsten Neuerungen sind[81g]: Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden. Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts gelten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Empirisches / I. Negative Bestimmungen

Rz. 15 8 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung enthalten die Verfügung, dass keine Vergütung entrichtet bzw. das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Bezogen allein auf die 30 % der Testamente mit einer Vergütungsanordnung ist das immerhin etwas mehr als jedes vierte Testament. Zumeist handelt es sich um Verwandte des Erblassers, die als Testament...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Bestätigung zur Berücksichtigung des Freibetrags für das Ehrenamt nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG

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Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Ehrenamtliche Tätigkeit

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Überschreitung unschädlich. Eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang 10) ein...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.4 Inhaber von Ehrenämtern, ehrenamtlich tätige Bürgermeister,

Inhaber von Ehrenämtern stehen in keinem privatrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Ehrenamtes keine Beschäftigten. Damit ist der Anwendungsbereich des ATV/ATV-K nicht eröffnet. Die Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; auch dann nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2 Keine Beschäftigten

Keine Beschäftigten sind: Beamte, Richter, Soldaten (vgl. Teil II 2.2.1) Hauptamtliche Bürgermeister (vgl. Teil II 2.2.2) Übungsleiter (vgl. Teil II 2.2.3) Ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Inhaber von Ehrenämtern (vgl. Teil II 2.2.4) Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen (vgl. Teil II 2.2.5) Beschäftigte in freiwilligem sozialen Jahr (vgl. Tei...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Die Beisitzer sind Beschäftigte der Dienststelle, § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NW und über ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Die Tätigkeit in der Einigungsstelle endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes oder durch eine Entscheidung...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Allgemeines

Die Grundsätze über die dem Personalrat entstehenden Kosten waren ursprünglich in § 44 BPersVG enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6. 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in die §§ 46 ff. BPersVG übernommen worden. Vom Grundsatz h...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit – öffentliches Amt

Personalvertretungen bestehen nur in Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Aufgrund dessen sind dessen Mitglieder – im Gegensatz zu den Mitgliedern eines Betriebsrates – Inhaber eines öffentlichen Ehrenamts. Trotz der Ausübung eines öffentlichen Amts haben die Mitglieder des Personalrates keine hoheitlichen Befugnisse. Da sie in dieser Funktion auch keine Dienst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3 Unentgeltliches Amt

Das Amt des Personalrates ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Hierdurch soll dessen äußere sowie die innere Unabhängigkeit gesichert werden.[1] Deshalb ist der Begriff der Unentgeltlichkeit eng auszulegen und wird z. B. durch § 10 BPersVG oder § 49 BPersVG näher konkretisiert. Jede materielle Besserstellung der Personalratsmitglieder ist verboten. Dieses Verbot richtet sich geg...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Verbot der Erhebung bzw. Annahme von Beiträgen

Die Vorschrift des § 49 BPersVG verbietet es dem Personalrat, für seine Zwecke Beiträge zu erheben oder anzunehmen. Diese Vorschrift stellt somit eine Ergänzung zu § 46 BPersVG dar, wo angeordnet ist, dass die, dem Personalrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten, der Bund zu tragen hat. Zudem üben die Personalratsmitglieder gemäß § 59 BPersVG ihr Amt unentgeltlich als ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2.1 Ehrenamt

Rz. 2 Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ehrenamtlich tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt jede unentgeltliche und weisungsfreie Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dar, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet (BT-Drs. 7/910 S. 93). Daraus ergibt sich, dass die Ausübung ein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1977 durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurden Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 30.4.1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2.4 Behinderung und Benachteiligung

Rz. 7 Das allgemeine Verbot, dass niemand in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes behindert oder deswegen benachteiligt werden darf, richtet sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Arbeitgeber. Es besteht ein grundsätzliches Recht des Ehrenamtsinhabers, zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit von der Arbeit freigestellt zu werden. Jedoch wird der Ehrenamtsinhaber...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2.2 Rechte und Pflichten

Rz. 4 Das SGB IV regelt nicht, ob die Übernahme des Ehrenamtes abgelehnt werden kann. Es wird ebenso nicht kodifiziert, dass eine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamtes besteht. Bereits daraus ist zu schließen, dass die Amtsübernahme ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden darf. Da die Amtsübernahme auch haftungsrechtlich relevant ist (§ 42), muss die Ablehnung auch aus diese...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2 Rechtspraxis

2.1 Ehrenamt Rz. 2 Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ehrenamtlich tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt jede unentgeltliche und weisungsfreie Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dar, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet (BT-Drs. 7/910 S. 93). Daraus ergibt sich, dass die ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 3 Literatur

Rz. 12 Grüner u. a., Zukunft der Selbstverwaltung in der GKV, SozSich 2009 S. 165. Leopold, Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, 6. Aufl., 2008. Welti, Abschied vom Normarbeitsverhältnis, SGb 2010 S. 441. Winkler, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 2004.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 1 Allgemeines

Rz. 1a Durch § 40, der im Wesentlichen §§ 5 und 6 SVwG entspricht, wird in Ergänzung zu § 31 Abs. 1 Satz 1 die Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bestimmt. Die Vorschrift, die für alle Versicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit gilt, bezieht sich auf die Mitglieder (und Stellvertr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2.3 Stellvertretung

Rz. 6 In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird klarstellend erwähnt, dass die Rechte und Pflichten auch die Stellvertreter betreffen, soweit sie die Aufgaben wahrnehmen. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Da ein stellvertretendes Mitglied seine Aufgaben in der Sitzung eines Selbstverwaltungsorgans nur wahrneh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1977 durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurden Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 30.4.1997 redaktionell ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 39 Versich... / 2.2 Wahl

Rz. 5 Zwingend vorgeschrieben war die Wahl von Versichertenältesten nur bei der früheren Bundesknappschaft, da sich das Institut des Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) in der knappschaftlichen Versicherung entwickelt hat. Ihre Wahl erfolgte unmittelbar und allein durch die Versicherten. Aufgrund der Neuorganisation der Rentenversicherung und des damit verbundenen Zu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 40 Ehrenämter / 2.5 Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen

Rz. 9 Die zunehmende Komplexität der zu entscheidenden Materien der Selbstverwaltungsmitglieder erfordert eine immer umfangreichere Einarbeitungszeit. Verstärkt werden betriebswirtschaftliche Kenntnisse und spartenbezogenes Wissen vorausgesetzt. Den gestiegenen inhaltlichen Ansprüchen an die Tätigkeit der Selbstverwaltungsmitglieder muss durch eine angemessene Fort- und Weit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 41 Entschä... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit für alle Versicherungsträger (jedoch nicht für die Entschädigung des Vorstandsvorsitzenden einer Kassenärztlichen Vereinigung – BSG, Urteil v. 28.6.2000, B 6 KA 64/98 R, ZfS 2000 S. 280) gilt und im Wesentlichen § 5 Abs. 3 SVwG entspricht, regelt Art und Umfang der Entschädigung ehrenamtlich Tätiger. Es han...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 41 Entschä... / 2.1 Bare Auslagen

Rz. 2 Bare Auslagen werden den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit erstattet, als sie entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 69 Abs. 2) notwendig und angemessen sind. Zu den baren Auslagen zählen in erster Linie Kosten für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft, aber auch alle sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamts stehenden Au...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht. Abgeordnete Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 03/2022, zfs Aktuell / Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts

Am 28.1.2022 ist die Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts v. 18.1.2022 in Kraft getreten (BGBl I S. 39). Die Verordnung trägt der Modernisierung und Flexibilisierung des Meisterprüfungswesen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9.6.2021 (BGBl I S. 1654) Rechnung. Hierdurch soll d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Setzen Sie Ihre Sicherheits... / 1 Profil, Rolle und Bestellung in der heutigen Berufspraxis

Jedes Unternehmen bzw. jeder örtlich selbstständige Teil eines Unternehmens mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss Sicherheitsbeauftragte bestellen. Allerdings bestellen in der Praxis auch viele sicherheitsbewusste Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern Sicherheitsbeauftragte. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte eines Unternehmens und werden in Deutschland s...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Ausschließlich berufliche Veranlassung

Rz. 50 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 Grundsätzlich gehören Reisekosten zu den WK, soweit sie durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des ArbN entstehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG; > R 9.4 LStR). Der Abzug als WK setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen > Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Die Aufwe...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Begünstigte Personen

Rz. 5 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 § 3 Nr 13 EStG selbst legt den zu begünstigenden Personenkreis nicht fest; abgestellt wird nur darauf, dass der Empfänger aus einer öffentlichen Kasse eine Reisekostenvergütung erhält. Es bleibt also dem öffentlichen Dienstrecht überlassen, den Kreis der Empfänger zu bestimmen. Die Empfänger brauchen keine öffentliche (hoheitliche) Tätigkeit ...mehr