Im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber einen neuen § 48a HwO geschaffen, der – wie nach den grundsätzlichen Ausführungen der Bundesregierung zum Meisterprüfungsverfahren schon zu erwarten war – auch Auswirkungen auf die dann im Januar 2022 realisierte Novelle der MPVerfVO gezeitigt hat.

In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zu Sinn und Zweck der Neuregelung Folgendes ausgeführt:

§ 48a Absatz 1 HwO weist die Abnahme und abschließende Bewertung einzelner Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen zu. Diese bildet der Meisterprüfungsausschuss. Damit werden drei strukturelle Grundentscheidungen für das zukünftige Meisterprüfungswesen getroffen:

  • Diese Tätigkeiten obliegen nicht mehr originär dem Meisterprüfungsausschuss, sondern stets einem davon getrennten neu eingeführten Gremium: der "Prüfungskommission". Damit unterscheidet sich das Meisterprüfungswesen hier von dem der Gesellenprüfung mit ihren "Prüferdelegationen". Aus Gründen der Rechtsklarheit hat sich der Gesetzgeber daher für eine eigenständige Terminologie entschieden. Zugleich stellt der Begriff der "Prüfungskommission" klar, dass Prüfungsleistungen stets durch eine Personenmehrheit abzunehmen und zu bewerten sind, also durch mindestens zwei Prüfende. Damit trifft die Handwerksordnung selbst die wesentliche gesetzgeberische Entscheidung, dass nicht einzelne Prüfende isoliert Prüfungsleistungen abnehmen und bewerten dürfen.
  • Jede Prüfungskommission nimmt diese Aufgaben grundsätzlich für einzelne Prüfungsleistungen wahr – und nicht etwa zwingend für ganze Teile der Meisterprüfung oder für sonstige Sinneinheiten.
  • Eine Prüfungskommission bewertet die ihr zugewiesene Prüfungsleistung in einer Weise abschließend, die auch den Meisterprüfungsausschuss als staatliche Prüfungsbehörde bindet.
  • Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Meisterprüfungen aber verbleibt beim Meisterprüfungsausschuss, der im Bereich zulassungspflichtiger Handwerke als staatliche Prüfungsbehörde tätig ist. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 konkretisieren wesentliche Aspekte dieser verstärkt organisatorischen Gesamtverantwortung.
  • Nach Absatz 2 beruft der Meisterprüfungsausschuss selbst für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen, die in den Prüfungskommissionen Einsatz finden können. Die höheren Verwaltungsbehörden sind hieran nicht beteiligt. Um diese Aufgabe für die Meisterprüfungsausschüsse handhabbar auszugestalten, hat ihnen jeweils die Handwerkskammer eine Liste mit Personenvorschlägen zu unterbreiten. Entsprechend § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 HwO haben die Handwerkskammern auch vor Einreichung dieser Vorschläge die Gesellenvertreter der Vollversammlung sowie die in ihrem Bezirk bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung zu beteiligen. Der Meisterprüfungsausschuss ist in seiner Berufungswahl nicht auf die eingereichte Liste beschränkt.

    Absatz 3 regelt, dass prüfende Personen die Voraussetzungen für eine Ernennung als Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen müssen. Zudem gelten für sie § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und Absatz 9a HwO entsprechend. Zum einen haben demnach auch prüfende Personen für ihre jeweilige ehrenamtliche Tätigkeit hinreichend fachlich qualifiziert zu sein, sie sind hierfür angemessen zu entschädigen und gegebenenfalls freizustellen. Zum anderen können sie aus wichtigem Grund abberufen werden – sofern hierfür Bedarf besteht. Besteht doch daneben die Möglichkeit, sie zukünftig nicht mehr bei der Bildung von Prüfungskommission heranzuziehen. Ferner stellt Absatz 3 klar, dass der Meisterprüfungsausschuss auch seine eigenen Mitglieder und Stellvertreter als prüfende Personen berufen und Prüfungskommissionen mit ihnen besetzen kann entsprechend. Zum einen haben demnach auch prüfende Personen für ihre jeweilige ehrenamtliche Tätigkeit hinreichend fachlich qualifiziert zu sein, sie sind hierfür angemessen zu entschädigen und ggf. freizustellen. Zum anderen können sie aus wichtigem Grund abberufen werden – sofern hierfür Bedarf besteht. Besteht doch daneben die Möglichkeit, sie zukünftig nicht mehr bei der Bildung von Prüfungskommission heranzuziehen. Ferner stellt Absatz 3 klar, dass der Meisterprüfungsausschuss auch seine eigenen Mitglieder und Stellvertreter als prüfende Personen berufen und Prüfungskommissionen mit ihnen besetzen kann.

  • Nach Absatz 1 Satz 2 bildet der Meisterprüfungsausschuss selbst, ohne Einbindung der höheren Verwaltungsbehörde, für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen jeweils eine Prüfungskommission und besetzt diese mit prüfenden Personen. Dabei können einerseits für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden und andererseits für unterschiedliche Prüfungstermine prüfende Personen mehreren Prüfungskommissionen zugeteilt werden. Diese Zuweisung der Abnahme und Bewertung konkreter Prüfungsleistungen an konkrete Prüfungskommissionen e...

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