Rz. 1a

Durch § 40, der im Wesentlichen §§ 5 und 6 SVwG entspricht, wird in Ergänzung zu § 31 Abs. 1 Satz 1 die Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bestimmt. Die Vorschrift, die für alle Versicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit gilt, bezieht sich auf die Mitglieder (und Stellvertreter) der Vertreterversammlung, der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Verwaltungsrates und des ehrenamtlichen Vorstandes sowie der besonderen Ausschüsse gemäß § 36a Abs. 3. Nicht anwendbar ist § 40 auf die Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.9.1998, L 11 KA 33/97).

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