Rz. 2

Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sind ehrenamtlich tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt jede unentgeltliche und weisungsfreie Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dar, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet (BT-Drs. 7/910 S. 93). Daraus ergibt sich, dass die Ausübung eines Ehrenamtes nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses führt. Es handelt sich dabei aber um ein Amtsverhältnis i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit allen strafrechtlichen Konsequenzen. Ferner gelten für ehrenamtlich Tätige auch die Strafvorschriften für Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 335b StGB), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) sowie Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB). Gemäß § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 ff. SGB X hat der ehrenamtlich Tätige das Sozialgeheimnis zu wahren.

 

Rz. 3

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sind weisungsfrei und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Er ist aber wohl – wie die Organe und Mitarbeiter des Versicherungsträgers – an das Gesetz und die sonstigen den Versicherungsträger bindenden Normen gebunden. Für die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen gilt dies ebenfalls, jedoch haben sie im Interesse der Rechtssicherheit die Geschäftsanweisungen der Versicherungsträger zu beachten.

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