(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. |
Amtsträger: wer nach deutschem Recht
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2a. |
Europäischer Amtsträger: wer
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3. |
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; |
4. |
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; |
5. |
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; |
6. |
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; |
7. |
Behörde: auch ein Gericht; |
8. |
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; |
9. |
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. |
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3)[2] Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
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