Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Die Beisitzer sind Beschäftigte der Dienststelle, § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NW und über ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW.
Die Tätigkeit in der Einigungsstelle endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes oder durch eine Entscheidung nach dem Landesdisziplinargesetz, sowie – bei den Beisitzern – durch ein Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der, bei der obersten Dienststelle bestehenden Personalvertretung, bestellt
Gruppenprinzipien gibt § 67 LPVG NW nicht vor.
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