Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Die Beisitzer sind Beschäftigte der Dienststelle, § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG NW und über ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW.

Die Tätigkeit in der Einigungsstelle endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Niederlegung des Amtes oder durch eine Entscheidung nach dem Landesdisziplinargesetz, sowie – bei den Beisitzern – durch ein Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Dienstgeberseite

Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.

Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der, bei der obersten Dienststelle bestehenden Personalvertretung, bestellt

Gruppenprinzipien gibt § 67 LPVG NW nicht vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge