Rz. 7

Das allgemeine Verbot, dass niemand in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes behindert oder deswegen benachteiligt werden darf, richtet sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Arbeitgeber. Es besteht ein grundsätzliches Recht des Ehrenamtsinhabers, zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit von der Arbeit freigestellt zu werden. Jedoch wird der Ehrenamtsinhaber nicht davon entbunden, im Einzelfall die Notwendigkeit und Bedeutung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und die betrieblichen Erfordernisse gegeneinander abzuwägen. Abs. 2 Satz 2 schafft einen ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Ehrenamtstätigkeit und Arbeitsverpflichtung. Der Anspruch wurde bereits auch schon vorher aus dem früheren Abs. 2 (Benachteiligungsverbot) abgeleitet. Die ausdrückliche gesetzliche Freistellungsregelung dient der Rechtssicherheit und stärkt das Ehrenamt in der Selbstverwaltung. Die Freistellung der Selbstverwaltungsmitglieder kann nur in Ausnahmefällen ("dringende Gründe") abgelehnt werden. Gemäß Abs. 2 Satz 3 soll der Arbeitgeber oder Dienstherr frühzeitig informiert werde; damit wird die bestehende Praxis abgebildet (BR-Drs. 485/20 S. 94).

 

Rz. 8

Ein Recht auf Entgeltfortzahlung hat er hingegen nicht, soweit keine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung besteht. Jedoch kann der Ehrenamtsinhaber einen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitsverpflichtung auch für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen geltend machen. Eine Umgehung des Verbots durch besondere vertragliche, also zweiseitige Vereinbarung oder durch in eine Allgemeinform gekleidete einseitige Maßnahme des Arbeitgebers (z. B. beschränkte Arbeitsordnung) ist unzulässig. Sowohl vertragliche Bestimmungen als auch einseitige Rechtshandlungen dieser Art sind nichtig (§ 134 BGB). Ein ehrenamtlich tätiger Bundesbeamter hat aber die Genehmigung seines Dienstherrn einzuholen. Das Recht auf Freistellung steht dem nicht entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge