Rz. 2

Bare Auslagen werden den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit erstattet, als sie entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 69 Abs. 2) notwendig und angemessen sind. Zu den baren Auslagen zählen in erster Linie Kosten für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft, aber auch alle sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamts stehenden Aufwendungen wie Aufwendungen für die Anschaffung von Büchern, Gesetzes- und Informationsmaterial und für die Bereitstellung eines geeigneten Raums zur Abhaltung von Sprechstunden. Grundsätzlich sind die Auslagen durch entsprechende Belege nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (z. B. Telefonkosten, Porto etc.). Zu den baren Auslagen zählen jedoch nicht Kosten für eine Verwarnung wegen Falschparkens, da für diese Kosten die ehrenamtliche Tätigkeit nicht adäquat kausal ist (Pohl, in: Kreikebohm, SGB IV, § 41 Rz. 2).

 

Rz. 3

Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit wird häufig eine Erstattung nach festen Sätzen (Pauschalen) vorgenommen. Sie lehnt sich i. d. R. an die Reisekostenvorschriften für Beamte an, insbesondere hinsichtlich der Tage- und Übernachtungsgelder.

 

Rz. 4

Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Selbstverwaltungsorganen erhalten für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen eine angemessene Auslagenpauschale, deren Höhe so zu bemessen ist, dass sie auf längere Sicht den tatsächlichen Auslagen entspricht.

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