(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

 

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

 

(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

 

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

 

(5)[2] Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau[3] [Bis 31.12.2012: Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung] führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

Vom 01.10.2005 bis 31.12.2008:

(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung[4] [Bis 31.03.2007: Rentenversicherung] führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

 

(6) 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. 2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.

[1] § 69 geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz). Anzuwenden ab 30.03.2005.
[2] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz — UVMG) vom 30.10.2008. zuvor geändert durch UVMG, Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.04.2007.

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