Rz. 6

Die Beisitzer, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine gesonderte Vergütung (§ 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ihr Amt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Der Verweis auf § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG stellt klar, dass betriebsangehörige Beisitzer wie Betriebsratsmitglieder zu behandeln sind. Sie werden daher ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt und erhalten für Tätigkeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit einen entsprechenden Freizeitausgleich oder hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, wenn der Freizeitausgleich nicht fristgerecht gewährt werden kann. Diese Regelung ist zwingend. Problematisch sind Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder, die sich auf die Tätigkeit in der Einigungsstelle beziehen. Das BAG führt hierzu aus, dass es zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört, die Verhandlungen in der Einigungsstelle zu begleiten und sich mit Vorschlägen der Einigungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. Da der Betriebsrat diese Aufgabe aus eigener Kompetenz wahrnehmen können müsse, könne auch die Schulung eines in die Einigungsstelle entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich sein. Zur Durchführung eines solchen Schulung ist jedoch ein vom Betriebsrat in die Einigungsstelle entsandtes externes Mitglied nicht geeignet (BAG, Beschluss v. 20.8.2014,7 ABR 64/12[1]). Die Entscheidung ist in sich nicht konsistent, da sie zum einen diesen Leitsatz aufstellt, zum anderen aber ausführt, dass die Schulung gerade nicht mit der Tätigkeit in der Einigungsstelle begründet werden kann. In den Entscheidungsgründen wird darauf abgestellt, dass der Betriebsrat keine über die Einigungsstelle hinaus verwertbaren Erkenntnisse erworben habe.

 

Rz. 7

Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend für Mitarbeiter des Unternehmens bzw. des Konzerns. Ist die Einigungsstelle jedoch für den Betrieb gebildet, sind die Mitarbeiter aus anderen Betrieben wie Betriebsfremde zu behandeln. Sie haben danach einen Vergütungsanspruch nach den Abs. 3–5. Es bestehen aber keine Bedenken, mit diesem Personenkreis eine dem Abs. 2 Satz. 1 entsprechende Regelung zu treffen. Bei leitenden Angestellten ist i. d. R. davon auszugehen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in der Einigungsstelle innerhalb des Konzerns oder Unternehmens zu ihren Aufgaben zählt und mit der allgemeinen Vergütungspflicht abgegolten ist (und damit im Ergebnis nach Abs. 2 Satz. 1 zu verfahren ist).

[1] NZA 2014, 1349.

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