Tz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang 10) eingeführt.

 

Tz. 4

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Diese Aufwandspauschale wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013, BGBl I 2013, 556, mit Wirkung vom 01.01.2013 auf 720 EUR und ab 2021 auf 840 EUR erhöht.

 

Tz. 5

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Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im ideellen Tätigkeitsbereich einschließlich der Zweckbetriebe ausgeübt wird. Für Tätigkeiten, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. im Bereich der Vermögensverwaltungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ausgeübt werden, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

 

Tz. 6

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Der Ehrenamtsfreibetrag fordert nicht – wie der Übungsleiter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) – eine bestimmte Tätigkeit. Die Tätigkeit muss allerdings zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO erfolgen. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand der dem nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Betätigung entsteht, abgegolten. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag aus regelmäßigen Tätigkeiten und ist nicht auf bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten begrenzt. Es kommt vielmehr nicht darauf an, ob eine Tätigkeit unmittelbar oder nur mittelbar zur Zweckverwirklichung beiträgt (Levedag in Schmidt, EStG, Rz. 96 zu § 3 EStG; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Tz. 9.40). Es kommt also nicht auf die Art der Tätigkeit an. Begünstigt können deshalb auch Tätigkeiten sein, die Mitglieder des Vorstands, die Bürokräfte, das Reinigungspersonal, das Aufsichtspersonal oder Sonstige erbringen. Hinzuweisen sei noch darauf, dass die Finanzverwaltung Amateursportler ausdrücklich ausnimmt (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).

 

Tz. 7

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Ein Einsatz im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung schließt die Gewährung dieses Freibetrages aus (s. Tz. 1). Das trifft z. B. bei Helfern, die bei Vereinsfesten, Basaren oder im Gastronomiebereich mitwirken, zu. Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Lehrschwimmbecken, nebenberuflicher Kirchenvorstand usw. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann. Unerheblich ist die Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig Tätiger. Der Freibetrag kann deshalb als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätiger in Anspruch genommen werden.

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