Mit dem 44. Änderungstarifvertrag zum DRK-RTV ist die Vorschrift wie folgt ersetzt worden: "Nebentätigkeiten haben die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."

Mit der Neufassung des § 7 DRK-TV ist eine redaktionelle Anpassung der Vorschrift zu den Nebentätigkeiten an die Formulierungen im Tarifvertrag für die Auszubildenden erfolgt. Die Nebentätigkeit (entgeltlich oder unentgeltlich) ist dem Arbeitgeber schriftlich vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen. Eine Untersagung bzw. Auflagen können erfolgen, wenn die Nebentätigkeit die Pflichten des Mitarbeiters oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Anerkannte Versagungsgründe sind z. B.

  • Überschreiten der gesetzlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden
  • Nichteinhaltung von Ruhezeiten, i. d. R. 11 Stunden
  • Ausübung eine Nebentätigkeit, die dem Hauptarbeitgeber Konkurrenz macht

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, in der der Mitarbeiter außerhalb seines Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft (entgeltlich oder unentgeltlich) zur Verfügung stellt. Dabei ist es unerheblich, ob er die Nebentätigkeit in Form eines zweiten Arbeitsverhältnisses, eines Dienst- oder Werkvertrags, als Selbstständiger im Auftragsverhältnis oder im Rahmen eines Ehrenamts erbringt.

2.7.1 Anzeige der Nebentätigkeit

Der Mitarbeiter hat die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit vor deren Beginn einzuholen. Was er dabei dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, ist tariflich nicht geregelt. Es ergibt sich aber aus der Natur der Sache, dass er die Art der Nebentätigkeit und deren Umfang mitzuteilen hat, bei letzterem auch die Lage der Arbeitszeit. Obwohl in der Literatur umstritten, ist auch die Nennung des Arbeitgebers anzeigepflichtig. Schon im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen der zulässigen Arbeitszeit und den sonstigen Bestimmungen des ArbZG muss dem Arbeitgeber eine Nachprüfung möglich sein, da gem. § 2 Abs. 1 ArbZG Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind.

Darüber hinaus kann nur bei Benennung des Arbeitgebers bzw. des Auftraggebers beurteilt werden, ob es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt, für die ggf. die Genehmigung nicht erteilt werden muss.

Wenn es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, hat der Arbeitnehmer mitzuteilen, bei wem er diese Tätigkeit ausübt.

Nicht mitgeteilt werden muss die Höhe der Vergütung bzw. der Aufwandsentschädigung.

2.7.2 Genehmigung der Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit. Zum einen garantiert das Grundgesetz das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2) und das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12), zum anderen ist der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB) und nicht zur Verfügungsstellung seiner gesamten Arbeitskraft verpflichtet. Daher kann der Arbeitgeber die Zustimmung gem. § 7 DRK-TV grundsätzlich nicht verweigern[1], es sei denn, die Nebentätigkeit verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder steht den konkreten Belangen des Arbeitsplatzes bzw. den berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen.

Der Genehmigungsvorbehalt des § 7 gilt auch für Teilzeitkräfte.

[1] BAG, Urteil v. 26.8.1976, AZR 377/75.

2.7.3 Gesetzliche Versagungsgründe

  • Arbeitszeitgesetz

    Bei einer Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses darf die werktägliche Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG nicht überschritten werden. Auch die weiteren Vorschriften des ArbZG wie Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung usw. sind zu beachten. Die Einschränkungen des ArbZG gelten allerdings nur für Nebentätigkeiten, die als Arbeitnehmer, also im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Eine ehrenamtliche oder z. B. im Rahmen einer Honorartätigkeit erbrachte Nebentätigkeit ist wie auch eine selbständige Tätigkeit in Bezug auf das ArbZG unbeachtlich.

  • Mitarbeiter im Rettungsdienst

    Mitarbeiter im Rettungsdienst leisten ihre Arbeitszeit überwiegend in 12-Stunden-Schichten und haben demgemäß Freischichten, in denen sie erfahrungsgemäß sehr häufig Nebentätigkeiten leisten. Solange nach dem ArbZG in Tarifverträgen eine über die in § 3 ArbZG vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit vereinbart werden konnte, wurde durch eine Nebentätigkeit in der Regel nicht gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften verstoßen.

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24.12.2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaft...

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