Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamt

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Bildungsurlaub Hessen / 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben (§ 9 HBUG)

Rz. 32 (1) Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der F...mehr

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Bildungsurlaub Hessen / 12 Voraussetzungen zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (§ 12 HBUG)

Rz. 43 (1) Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie den Grundsätzen in § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht, in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzepts zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist, jeder Pers...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 9 Hilfe für Klein- und Mittelbetriebe

Rz. 65 In einigen Bundesländern gewährt der Gesetzgeber Arbeitgebern in Klein- und Mittelbetrieben finanzielle Unterstützung bei der Gewährung von Bildungsurlaub. So erstattet das Land Rheinland-Pfalz nach § 8 BFG RP privaten Arbeitgebern mit i. d. R. weniger als 50 ständig Beschäftigten auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung for...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / Zusammenfassung

Begriff Bildungsurlaub ist bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung (z. T. auch der allgemeinen Bildung und zur Qualifikation für die Ausübung eines Ehrenamts). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die jeweiligen Landesbildungsurlaubsgesetze (s. u. im Einzelnen...mehr

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Bildungsurlaub Hessen / 17 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen (§ 17 HBUG)

Rz. 55 (1) Die für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 5 Satz 5, § 9 Abs. 4 und den §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2 und kann die zuständige Behörde abweichend von § 16 bestimmen. Die Regelung nach § 1 Abs. 5 Satz 5 wird im Einvernehmen mit der zuständigen Ressortministerin oder dem zuständi...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.9 Sonstiges

Rz. 49 Nach § 7 Abs. 1 BfG M-V ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen. Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt. Das Gesetz regelt in den §§ 9 ff. BfG M-V die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen. Nach § 16 BfG M-V erhalten Arbeitgeber auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag für Verans...mehr

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Bildungsurlaub / 7 Hessen

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 28.7.1998[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte andere arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Zweck Politische Bildung, Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes und berufliche We...mehr

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Bildungsurlaub Hessen / 5 Inanspruchnahme und Übertragung des Bildungsurlaubs (§ 5 HBUG)

Rz. 16 (1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen. (2) Bei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 1 Einführung

Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wi...mehr

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Bildungsurlaub Baden-Württe... / 10 Anerkennungsverfahren (§ 10 BzG BW)

Rz. 56 (1) Die Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bis zum 31.8. eines Jahres. Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Weiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können. (2) Über die Anträge entscheidet d...mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.6 Inkompatibilität (Abs. 6)

Rz. 18 Beschäftigte des MD, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar (Satz 1). Die Regelung stärkt die Unabhängigkeit der MD. Benötigt der Verwaltungsrat die Expertise hauptamtlicher Mitarbeiter der Krankenkassen oder ihrer Verbände, kann er diese Personen jederzeit anhören, sodass eine eigenständige Vertretung dieses Personenkreises im Verwaltun...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.1.1 Aufgaben

Rz. 5 Der Verwaltungsrat wird als Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes gebildet. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und soweit die Aufgaben nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Durch den Verweis auf Vorschriften des SGB IV wird eine funktionale Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat nach den für den Verwaltungsrat der...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 23. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder bei Rest- und Übergangsmandat

Rz. 412 Die Rechtsstellung der Übergangs- und Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder unterscheidet sich nicht von derjenigen eines normalen Mandates. Im Fall einer Stilllegung des Betriebes sind die Betriebsratsmitglieder – vor dem Wirksamwerden der Stilllegung besteht ja noch das Vollmandat – in aller Regel bei Beginn des Restmandates bereits zulässigerweise nach § 15...mehr

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§ 16 Vertragstypen / II. Vorstand der Genossenschaft

Rz. 732 Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind (§ 27 Abs. 1 GenG). Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 GenG (neu eingefügt durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.7.2017 – BGBl I, 2434) kann bei Genossens...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Grundgesetzlicher Kündigungsschutz

Rz. 917 Gem. Art. 48 Abs. 2 GG darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Dieser Kündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer nicht absolut vor jeder Kündigung, sondern nur vor solchen Kündigungen, die ihren Grund im Ehrenamt haben (BAG v. 30.6.1994 – 8 AZR 94/93, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Betriebsangehörige Beisitzer

Rz. 1607 Die Beisitzer, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sie erhalten jedoch Entgeltfortzahlung oder Freizeitausgleich (§ 76a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die betriebsangehörigen Beisitzer üben ein unentgeltliches Ehrenamt aus. Eine Vereinbarung, die entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütung zuspricht, ist nichtig (Fitting, § 76a BetrVG...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Benachteiligungsverbot

Rz. 645 Die Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt gem. § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt. Sie dürfen gem. § 78 BetrVG in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder gestört noch an ihr gehindert werden. Sie dürfen nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden. Daher darf eine Entgeltminderung nicht stattfinden. Dabei kann auch die Gewährung von Aktienoptionen an e...mehr

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§ 6 Fragerecht des Arbeitge... / C. Personalfragebogen

Rz. 41 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Bewerber einen Personalfragebogen ausfüllen zu lassen. Hierbei sind grds. dieselben Fragen wie bei einem Gespräch zulässig. Zu achten ist darauf, dass in den Fragebogen keine Fragen aufgenommen werden sollten, die einen Bezug zu den in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmalen aufweisen. Werden in unzulässiger Weise Fragen gestell...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Bildungsfreistellungsgesetz, Mecklenburg-Vorpommern

Rz. 1834 Das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG, M-V) v. 13.12.2013 gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Der Anspruch besteht für fün...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Rz. 1832 Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub v. 28.7.1998 (zuletzt geändert durch Art. 73 des Gesetzes vom12.12.2017 [GVBl., 432]) gewährt allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen Bildungsurlaub von eine Woche pro Jahr (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BiUrlG, Hessen) zur politischen oder beruflichen Weiterbild...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Beurlaubung ohne/mit Anrechnung auf den Erholungsurlaub/Nachurlaub

Rz. 1667 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann es im Einzelfall gebieten, den Arbeitnehmer über den gesetzlichen oder tarifvertraglich bzw. einzelvertraglich vereinbarten Erholungsurlaub hinaus unbezahlt von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Dies wird insb. anzunehmen sein, wenn besondere, in den Verhältnissen des Arbeitnehmers liegende Umstände gegeben s...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Dienstvertrag mit leitendem Angestellten

Rz. 141 Muster 16.6: Dienstvertrag mit leitendem Angestellten Muster 16.6: Dienstvertrag mit leitendem Angestellten Zwischen der Firma _________________________ – nachfolgend "Gesellschaft" genannt – und Herrn/Frau _________________________ – nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt – wird folgender Dienstvertrag geschlossen: § 1 Aufgaben und Pflichten (1) Der Arbeitnehmer wird als leitende...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / XII. Streitwert-Lexikon (A – Z)

Rz. 121 Hinweis Die nachstehend aufgeführten Einzelfälle berücksichtigen die Rspr. bis 2014. Zu einem erheblichen Teil umfassen die Erläuterungen auch die Rspr. bis einschließlich 2001, somit Entscheidungen, die vor der Einführung des EUR ergangen sind. Soweit die Rspr. sich losgelöst vom monatlichen Verdienst, wie z.B. bei der Erteilung von Arbeitspapieren, auf feste Beträg...mehr

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§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Rz. 569 Betriebsratstätigkeit ist grds. innerhalb der Arbeitszeit abzuwickeln. Daher ist der Betriebsratsvorsitzende grds. zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zur Kündigung eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Arbeitszeit entgegenzunehmen (BAG v. 27.8.1982 – 7 AZR 30/80, juris). Einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Digitale ASA-Sitzung / 2.2.3 Sicherheitsbeauftragte

Schon vom Grundsatz her sind Sicherheitsbeauftragte nicht in erster Linie Arbeitsschutzexperten, sondern "normale" Mitarbeiter, die einen besonderen Blick für Sicherheit und Gesundheit haben. Dieser wird zunächst i. d. R. durch Fortbildungen geschult, kann sich aber erst nachhaltig weiterentwickeln, wenn die Sicherheitsbeauftragten sich im Alltag weiter mit dem Thema beschäf...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 10 Ehrenamt/Politische Betätigung

Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen mit karitativer, religiöser, künstlerischer oder sportlicher Zielsetzung kann eine personenbedingte Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die politische Betätigung des Arbeitnehmers. Zudem werden Parlamentarier nach Art. 48 Abs. 2 GG und Bundes-[1] bzw. Landesgesetzen[2] besonders gegen Kündigungen geschützt. En...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.1 Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses bei tatsächlichem Ehrenamt

5.1.1 Arbeitsrecht Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, ...mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 2 Rechtliche Grundlagen des Ehrenamts

Das bürgerliche Recht kennt – im Unterschied zum Arbeits- oder Dienstvertrag – kein spezielles Rechtsinstitut der ehrenamtlichen Dienstleistung. Das Ehrenamt ist vielmehr eine Erscheinungsform des Auftragsverhältnisses.[1] Das Auftragsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beauftragte sich verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.1 Ehrenamt als Auftragsverhältnis

Die ehrenamtliche Tätigkeit als "unbesoldetes Amt" ist in erster Linie durch das Fehlen der zivilrechtlichen Vereinbarung eines Austauschverhältnisses von "Arbeit (bzw. Arbeitserfolg) gegen Geld" gekennzeichnet, wie es für Arbeitnehmer, freiberuflich Tätige oder Werkunternehmer prägend ist. Das Fehlen einer Vergütung für die erbrachte Arbeit korrespondiert mit der Möglichkei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 1 Begriff des Ehrenamts

Eine genaue gesetzliche Definition des "Ehrenamts" besteht nicht. Dem Begriff nach ist eine ehrenamtliche Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht um des Geldes oder eines anderen materiellen Vorteils willen, sondern ohne Vergütung und darum "ehrenhalber" ausgeübt wird. Aus der Geschichte des Ehrenamts heraus ist dabei die ehrenamtliche Tätigkeit auf gemeinnützige Ar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 3 Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis

Beim Einsatz ehrenamtlich Tätiger kommt es entscheidend darauf an, eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit von Ehrenamtsinhabern und von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Die Grenzen zwischen freiwilligem Engagement und Arbeitsverhältnis können dabei je nach der konkreten Ausgestaltung fließend sein. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.3 Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers für Ehrenamtsaufgaben

Ehrenamtlich Tätige stehen häufig vor der Herausforderung, Ehrenamt und Erwerbsarbeit miteinander zu vereinbaren. Dies trifft vor allem für Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk zu, die eine Präsenz des Ehrenamtsinhabers ggf. auch während seiner Arbeitszeiten im Hauptberuf bedingen. Grundsätzlich besteht dabei kein Anspruch auf (bezahlte)...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / Zusammenfassung

Überblick Die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts ist erheblich. Nach statistischen Erhebungen engagiert sich etwa jeder fünfte Bürger ab 14 Jahren in irgendeiner Weise ehrenamtlich. Das Tätigkeitsspektrum ehrenamtlich Tätiger ist vielfältig: Wichtige Bereiche sind insbesondere soziale und gesundheitliche Dienste, Sport, Tierschutz, Kultureinrichtungen und Gefahrenabwe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.4 Sonstige Pflichten

Eine generelle Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anzeige der Übernahme von Ehrenämtern gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Allerdings kann arbeitsvertraglich vereinbart sein, dass jegliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber vor ihrer Aufnahme anzuzeigen ist. Unabhängig davon ist der Arbeitnehmer verpflichtet, darauf zu achten, dass er alle arbeitsvertraglichen Verpflichtu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.1.1 Arbeitsrecht

Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, so empfiehlt sich ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 5.1.2 Abgabenrecht

Da rein tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis besteht, wurde kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Erstattungsansprüche verjähren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie errichtet worden sind. Wenn der Fehler bei der Statusfeststellung beim Sozialversicherungsträger liegt, können u. U. weiter zur...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ab... / 4.5 Berücksichtigung ehrenamtlich Tätiger bei der Berechnung von Schwellenwerten

Wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich um ein Ehrenamt handelt, sind die ehrenamtlich Tätigen bei der Berechnung des Schwellenwertes im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht zu berücksichtigen. Grund hierfür ist, dass ein Schutz vor unberechtigter Kündigung, wie er Arbeitnehmern zukommen soll, für ehrenamtlich Tätige verfassungsrechtlich nicht geboten ist.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Dienstreise / 2 Dienstgeschäfte

Dienstreisen im Allgemeinen kommen nur für Dienstgeschäfte in Betracht, die der Behörde obliegen, der der Bedienstete angehört und die dem Bediensteten auch zugewiesen sind. Damit knüpft das Dienstgeschäft an das konkrete Amt im funktionellen Sinne an. Dienstgeschäfte können für den Bediensteten somit nur in der Erledigung seiner ihm konkret übertragenen Aufgaben anfallen.[1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Transparenzregister (§§ 18–26a GwG)

Rz. 369 [Autor/Stand] Der vierte Abschnitt des GwG regelt die Vorschriften zum Transparenzregister.[2] Die Einrichtung eines Transparenzregisters war eine wesentliche Neuerung im GwG im Jahr 2017. Mit den §§ 18 ff. GwG wurden die Voraussetzungen für das zentrale elektronische Transparenzregister geschaffen. Hierüber werden bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Selbstständige und uns... / a) Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013

Rz. 103 Eine größere Reform des Stiftungssteuerrechts, insb. bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz)[136] verabschiedet. Rz. 104 Übersicht: Wesentliche Änderungen nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.2.2 Aufwandsentschädigung

Das Gesetz behandelt das Amt des Verwaltungsbeirats als Ehrenamt, eine Vergütung ist jedenfalls nicht geregelt. In aller Regel wird das Amt des Verwaltungsbeirats von den betreffenden Wohnungseigentümern auch unentgeltlich ausgeübt. Abhängig davon, wie groß der Arbeitsaufwand und der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats je nach Größe der Wohnungseigentumsanlage ist, kann a...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Repräsentationsaufwendungen... / Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 26 bis 3 Nr. 26b erfüllen, sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR steuerfrei. Der Abzug von darüber hinausgehenden Ausgaben muss in vollem Umfang nachgewiesen werden. Auch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt § 1836 aF in modifizierter Form und regelt die Frage der Vergütung des ehrenamtlichen Vormunds und Betreuers. Bestimmend ist zunächst der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit (1), der aus der Konzeption von Vormundschaft und Betreuung als staatsbürgerliches Ehrenamt resultiert. Nach 2 soll der ehrenamtliche Betreuer daher nur in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 20 Arbeitnehmer: Assessor in Anwaltskanzlei (BAG DB 76, 539), Chefarzt (BAG NJW 61, 2085), Croupier einer Spielbank, der seine Vergütung aus dem Tronc erhält (BAG NZA 09, 1112), Fleischbeschau-Tierarzt, selbst bei Vergütung aus Anteilen an Gebühren (BAG AP Nr 17 zu § 611 – ›Fleischbeschauer-Dienstverhältnis‹), Fußballlizenzspieler (BAG NJW 96, 2388 [BAG 06.12.1995 - 5 AZR...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 1875 I u II.

Rn 2 Da Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft aus ihrer historischen Entwicklung heraus auch weiterhin ihrem Grundsatz nach als unentgeltlich zu führende Ehrenämter ausgestaltet sind (§ 1875), kann grds nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden (§ 1877). Eine Vergütung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (§ 1876), soweit der Umfang oder die besondere Schwierigkeit d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs, S 1.

Rn 2 Verhinderung ist tatsächliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erbringung der Dienstleistung während der (Kern-)Arbeitszeit (BAG NZA 09, 735) wegen eines in der Person des Betroffenen liegenden Grundes (BAG NJW 83, 1078 [BAG 08.09.1982 - 5 AZR 283/80]). Bsp: besondere familiäre Ereignisse, persönliche Unglücksfälle (BAG DB 83, 396), Wahrnehmung zwingender Termine b...mehr