Rz. 15

8 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung enthalten die Verfügung, dass keine Vergütung entrichtet bzw. das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Bezogen allein auf die 30 % der Testamente mit einer Vergütungsanordnung ist das immerhin etwas mehr als jedes vierte Testament. Zumeist handelt es sich um Verwandte des Erblassers, die als Testamentsvollstrecker benannt werden. Das ist nicht weiter verwunderlich, weil innerhalb des Familienzusammenhaltes die Tätigkeit wohl eher eine Art Ehrenamt ohne eine besondere Vergütung sein sollte, zumal es oft der Fall ist, dass der designierte Testamentsvollstrecker selbst Erbe ist oder später einmal werden wird oder Ehegatte eines Erben ist. Aber es ist durchaus nicht selbstverständlich, dass ein Verwandter das Amt unentgeltlich zu übernehmen hätte.

 

Rz. 16

Schon in den Motiven und Materialien zum BGB wird darauf hingewiesen, dass ein Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Erbe oder Vermächtnisnehmer sei, durchaus auch noch zusätzlich eine Vergütung für die Amtsausübung erhalten könne.[4] Sei der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Erbe oder Vermächtnisnehmer, so habe das allein noch keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch.[5] Auch bei Reimann[6] finden wir eine ähnliche Bewertung.

 

Rz. 17

Es ist daher dringend anzuraten, dass ein Erblasser eine Vergütung ausdrücklich ausschließt, wenn das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Anderenfalls könnte ein sachkundig beratender Verwandter eine Vergütung verlangen, auch wenn der Testator stillschweigend davon ausgegangen sein sollte, dass das nicht der Fall sein würde.

[4] Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, S. 129.
[5] Motive zu dem Entwurf eines BGB für das Deutsche Reich, S. 244 f. sowie Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, S. 1429.
[6] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 3.

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