Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1]. Die wichtigsten Neuerungen sind[81g]:

  • Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden.
  • Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts geltend machen.
  • Kleinst- und Kleinbetrieben wird künftig die Hälfte des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung erstattet.
  • Privaten Beschäftigungsstellen wird zukünftig nicht nur der durchschnittlich in Hessen gezahlte Stundenlohn, sondern das für den Zeitraum der Freistellung tatsächlich gezahlte Entgelt erstattet, sofern Bildungsurlaub für die Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung gewährt wird.

Das HBUG sieht die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen vor. Hiervon wurde mit der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz – BiUrlGDV) vom 1.2.1999, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.11.2018, Gebrauch gemacht. Die Verordnung legt in § 1 die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten fest, für deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht. Weiterhin regelt die BiUrlGDV das Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen sowie die Art der Antragstellung, die Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag und das Programm einer Bildungsveranstaltung, die Berichtspflichten der Träger sowie neuerdings in § 7 auch das Nähere zum Erstattungsverfahren für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Ehrenamtsschulungen.

[1] Artikel 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 12.12.2017 (GVBl. S. 432).
[81g] Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration.

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