Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Danach hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste (MDK) zu fördern. Dazu wurde eine Arbeitsgemeinschaft gebildet.

 

Rz. 2

Satz 5 wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 eingeführt und durch das Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz – 1. SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) zum 25.6.1996 ersatzlos gestrichen. Richtlinien und Empfehlungen der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen bedurften der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

 

Rz. 3

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.1.2008 vollständig neu gefasst und an die neuen Organisationsstrukturen der Verbände der Krankenkassen angepasst. Der bisherige Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen wurde als "Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" (MDS) organisiert. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurden zum 4.8.2011

 

Rz. 5

Das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8. 2013 (BGBl. I S. 3108) hat zum 13.8.2013 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz um die Wörter "§ 35 a Absatz 6a des Vierten Buches und" ergänzt. Damit wird der Zustimmungsvorbehalt für Vorstandsdienstverträge der Krankenkassen auf den MDS übertragen.

 

Rz. 5a

Das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) hat zum 1.3.2017 Abs. 2a bis 2e eingefügt und Abs. 3 und 4 neu gefasst. Die für den GKV-Spitzenverband eingeführten Regeln werden auf den MDS übertragen, um für alle Spitzenorganisationen unter der Aufsicht des BMG einheitliche Vorschriften zu schaffen.

 

Rz. 5b

Art. 1 Nr. 94 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Dem Abs. 2d wurden die Sätze 6 bis 10 angefügt, die besondere Vorgaben für die Vergütung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters enthalten.

 

Rz. 5c

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 vollständig neu gefasst. Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Die Norm benennt die Organe der Körperschaft, deren Wahl und ihre Aufgaben. Es wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des MD Bund als auch Dritte mit Beschwerden wenden können.

 

Rz. 5d

Art. 12d Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) hat den Verweis in Abs. 2 Satz 7 mit Wirkung zum 18.2.2021 an den erweiterten § 40 SGB IV angepasst. Der Freistellungsanspruch aufgrund eines Ehrenamts und einer angemessenen Fort- und Weiterbildung in (sozial)rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragestellungen wird erweitert.

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