Die Grundsätze über die dem Personalrat entstehenden Kosten waren ursprünglich in § 44 BPersVG enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6. 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in die §§ 46 ff. BPersVG übernommen worden.

Vom Grundsatz her überträgt § 46 BPersVG die dem Personalrat und seiner Mitglieder entstehenden Kosten, einschließlich notwendiger Reisekosten, dem Bund. Daneben hat die Dienststelle dem Personalrat Räume für Sprechstunden, Sitzungen etc., sowie die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, § 47 BPersVG. Diese Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit § 49 BPersVG sowie § 50BPersVG zu sehen. Die Kostentragungspflicht ist zum einen Konsequenz daraus, dass der Personalrat öffentlich-rechtliche Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, aber auf der anderen Seite ein Beitragsverbot des Personalrats in § 49 BPersVG normiert ist. Die §§ 46 ff. BPersVG gewährleisten somit dem Personalrat, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und ungehindert, d. h. ohne finanzielle Belastungen, erfüllen zu können. Zudem rechtfertigt die unentgeltliche Wahrnehmung der Aufgaben der Personalratsmitglieder als Ehrenamt gemäß § 50 BPersVG die Kostenbelastung der Dienststelle; denn aufgrund der Versagung eigener finanziellen Vorteile dürfen dem Personalrat auf der anderen Seite keine Kosten entstehen.

Durch entsprechende Verweise finden die Regelungen ebenfalls Anwendung auf Mitglieder des Wahlvorstands (§ 25 Abs. 2 BPersVG), Stufenvertretungen (§ 90 Satz 1 BPersVG), den Gesamtpersonalrat (§§ 94 i. V. m. 90 Satz 1 Abs. 1 BPersVG), die (Gesamt-) Jugend- und Auszubildenden(stufen)vertretung (§ 105 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 1 und 2 BPersVG) und die Vertrauensperson der Ortskräfte, die bei Dienststellen des Bundes im Ausland beschäftigt sind (§ 120 Abs. 4 BPersVG). Zudem finden die Vorschriften analog auf die Einigungsstelle Anwendung.[1] Auch wenn vom Wortlaut her diese Norm nur die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für Personalratstätigkeit erfasst, sieht das BVerwG in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F. (entspricht § 46 Abs. 1 n. F. BPersVG) den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wonach die Dienststelle Kosten aller im BPersVG vorgesehener Einrichtungen zu tragen hat.[2]

[2] Lorenzen/Etzel, § 44 Rn 6a.

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