Rz. 1

Die Vorschrift, die durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 in § 18 Abs. 1 Nr. 2 lediglich der Regelung in § 13 entsprechend angepasst worden ist, regelt abschließend, wann ein ehrenamtlicher Richter die Übernahme dieses Ehrenamtes ablehnen kann. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder aufgrund seiner Staatsbürgerpflichten Ehrenämter im staatlichen Interesse zu übernehmen hat. Vergleichbare Vorschriften gibt es in den jeweiligen Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten (z. B. §§ 23, 24 VwGO, § 20 FGO, § 24 ArbGG, §§ 35, 53 GVG). Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt gemäß § 13 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle und wird mit Zugang wirksam. Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) nahm mit Wirkung zum 2.1.2002 eine redaktionelle Anpassung vor. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 redaktionell angepasst worden. Da die Berufung zum ehrenamtlichen Richter mit Zugang wirksam wird, hat über die Berechtigung der Ablehnung der zuständige Spruchkörper zu entscheiden. Die Berufung ist als ungeschehen anzusehen, wenn die Ablehnung berechtigt war. In den Fällen des Abs. 3 hingegen erfolgt die Entlassung aus dem Amt ex nunc, wenn der Grund nach der Berufung eingetreten ist.

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