Rz. 4

Das SGB IV regelt nicht, ob die Übernahme des Ehrenamtes abgelehnt werden kann. Es wird ebenso nicht kodifiziert, dass eine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamtes besteht. Bereits daraus ist zu schließen, dass die Amtsübernahme ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden darf. Da die Amtsübernahme auch haftungsrechtlich relevant ist (§ 42), muss die Ablehnung auch aus diesem Grunde zulässig sein.

In erster Linie sind die Rechte auf Wahrnehmung des Amtes und auf Gewährleistung einer sachgerechten Amtsausübung zu nennen. Dafür bedarf es insbesondere der Erteilung umfassender Informationen und Auskünfte, der Übermittlung von Beratungsunterlagen, der Beratung durch den Geschäftsführer bzw. den hauptamtlichen Vorstand sowie der Teilnahme an Informations- und Schulungsveranstaltungen. Mit dem Recht auf Information korrespondiert die Pflicht der ehrenamtlich Tätigen, sich über die einschlägigen Bestimmungen, ihre Auslegung, die Verwaltungspraxis sowie die möglichen wirtschaftlichen Folgen ihrer Entscheidungen zu informieren (BSGE 39 S. 54, 62). Daneben sind das in § 41 näher bestimmte Recht auf Aufwandsentschädigung und die Gewährung von Unfallversicherungsschutz anzuführen.

 

Rz. 5

Die Hauptpflicht ist die persönliche Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Funktionen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Ehrenamtsinhaber eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Versicherungsträger hat, die ihn insbesondere verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die dem Versicherungsträger abträglich sind (Loyalität). Im Rahmen dieser Treuepflicht ist vorrangig auf die Beachtung des Sozialgeheimnisses sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.

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