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Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts / 4 Arbeitsbefreiung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht (§ 29 Abs. 2 TVöD)

Prof. Dr. Kai Litschen
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§ 29 Abs. 2 TVöD ist kein Arbeitsbefreiungstatbestand. Er setzt vielmehr eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsbefreiung voraus, für die er lediglich die Bezahlung regelt.

  • Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht

Der Begriff "allgemeine staatsbürgerliche Pflichten" ist abzugrenzen gegenüber den "speziellen staatsbürgerlichen Pflichten". Allgemeine Pflichten können nur solche sein, die jeden Staatsbürger ohne Weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung auch treffen.[1] Als Beispiele solch allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten hat das BAG in einer älteren Entscheidung die Wahrnehmung amtlicher, gerichtlicher oder polizeilicher Termine angeführt.[2]

Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine allgemeine oder eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht vorliegt. Die vorherige enumerative Aufzählung im BAT hat hierbei keinerlei Bedeutung mehr, weil sie auch spezielle staatsbürgerliche Pflichten enthielt.

Nicht unter diesen Begriff fallen alle Aufgaben, die durch die Teilnahme an einer Wahl übertragen werden. Gemäß § 29 Abs. 2 TVöD besteht kein Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit als Ratsherr, Kreistagsmitglied oder Ausschussmitglied; durch diese Regelung ist § 616 BGB zulässigerweise abbedungen worden (siehe 4.2).[3]

Deutsches Recht ist innerstaatlich gesetztes Recht, wobei Gesetze und Rechtsverordnungen gleichwertig nebeneinander stehen. Nicht gemeint ist damit, dass nur deutsche Staatsbürger von der zu erfüllenden Pflicht betroffen sein dürfen. So ist z. B. die Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, durchaus eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht nach deutschem Recht.[4] Bei einer Vernehmung als Zeuge besteht i. d. R. ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Diesen Ersatzanspruch muss der Beschäftigte geltend...

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