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Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts / 4.2 Nicht unter § 29 Abs. 2 fallen

Prof. Dr. Kai Litschen
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  • Ausübung des aktiven Wahlrechts nach den Wahlgesetzen für die Wahl zum europäischen Parlament, zum deutschen Bundestag, zu Landtagen und zu den Kommunalparlamenten, da es sich insoweit nicht um die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht handelt. Ungeachtet dessen hat jedoch jeder Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Daher hat der Arbeitgeber in den wenigen Ausnahmefällen, in denen die Arbeitspflicht der Ausübung des Wahlrechts entgegensteht (z. B. Schichtdienst am Wahlsonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr) den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Er darf den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit des Briefwahlrechts verweisen, da jeder Wahlberechtigte die Zeit bis zum Wahlbeginn zur abschließenden Meinungsbildung voll ausnutzen darf.
  • Ausübung eines Mandats im kommunalen Parlament

    Bei der Ausübung des Ehrenamts des Gemeinderats handelt es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht. Denn die Pflicht richtet sich nicht an die Allgemeinheit – wie z. B. bei einem Zeugen –, sondern an einen speziellen Personenkreis. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist nämlich nicht jedermann verpflichtet, sondern die Mitgliedschaft beruht auf der Normierung, dem Ausgang bzw. der Annahme der Wahl.[1]

    …

    [2]

    Beim Umfang der Freistellung ist jedoch zu beachten, dass die Freistellungsvorschrift als Ausnahme eng auszulegen ist,[3] somit jeweils das Maß der Erforderlichkeit einzuhalten ist. In erster Linie hat auch hier der Beschäftigte seine Möglichkeiten zur Verlegung seiner Arbeitszeit auszunutzen (vgl. auch unter 4.3).[4]

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten in Prüfungsausschüssen nach dem BBiG (s. jedoch Abs. 5 , Pkt. 8).
  • Tätigkeit in den Wahlorganen zur Durchführung der Sozialversicherungswahlen
  • Tätigkeit der Versichertenältesten und der Vertrauensmänner
  • Mitgliedschaft i...

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Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts
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1 Einleitung Der Beschäftigte schuldet seinem Arbeitgeber aus der arbeitsvertraglichen Beziehung dauernd seine persönliche Arbeitsleistung (§ 613 BGB).[1] Daher ist es nicht möglich, dass sich ein Arbeitnehmer durch einen anderen vertreten lässt. Dies wäre ...

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