Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / Arbeitsrecht

1 Zweck Im Arbeitsrecht sind Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Aufbewahrung von im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erstellten Unterlagen in erster Linie zur Ermöglichung und Sicherstellung von effektiven Kontrollen durch staatliche Behörden geregelt. Unter anderem sollen bestimmte Aufbewahrungspflichten effektive Kontrollen des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLo...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 1 Zweck

Im Arbeitsrecht sind Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Aufbewahrung von im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erstellten Unterlagen in erster Linie zur Ermöglichung und Sicherstellung von effektiven Kontrollen durch staatliche Behörden geregelt. Unter anderem sollen bestimmte Aufbewahrungspflichten effektive Kontrollen des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG sowie...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3 Einzelne Aufbewahrungspflichten

3.1 Überschreitung der werktäglichen Höchstarbeitszeit Arbeiten Arbeitnehmer über die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus, sind Arbeitgeber verpflichtet Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren..[1] Außerdem müssen sie ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer führen, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG der Verlängerung der werktäglichen Arb...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3.6 Mutterschutzgesetz

Das MuSchG sieht verschiedene Mitteilungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers betreffend schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor.[1] Unterlagen aus denen die Namen der beschäftigten schwangeren oder stillenden Frauen, die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

Das JArbSchG sieht in den §§ 32 ff. JArbSchG die Pflicht zu ärztlichen Begutachtung der Jugendlichen[1] vor Aufnahme einer Tätigkeit und in deren Verlauf vor. Mithilfe dieser Untersuchungen soll gesundheitlichen Schädigungen der Jugendlichen durch die Beschäftigung vorgebeugt werden. Arbeitgeber von Jugendlichen haben die anlässlich der Untersuchungen erstellten ärztlichen B...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3.2 Geringfügig Beschäftigte

Jeder Arbeitgeber, der Minijobber und kurzfristig Beschäftigte (= geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Er hat diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginn...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3.1 Überschreitung der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Arbeiten Arbeitnehmer über die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus, sind Arbeitgeber verpflichtet Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren..[1] Außerdem müssen sie ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer führen, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich aufgrund einer tarifvertr...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3.4 Im Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber nach § 21a Abs. 7 ArbZG die Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes insgesamt aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren, um die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu erleichtern.[1]mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3.3 Schwarzarbeitsbekämpfungsbranchen

Auch Arbeitgeber in den Schwarzarbeitsbekämpfungsbranchen[1] sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Auch sie haben diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubew...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 2 Vorgaben der DSGVO

Seit der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Unternehmen in der Datenschutzerklärung (auch) Angaben zu den jeweils erhobenen sowie verarbeiteten Daten der Nutzer nebst Rechtsgrundlage machen. Dies ergibt sich aus Art. 13 und Art. 14 DSVGO. Hierzu gehören auch Informationen über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls ...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / Zusammenfassung

Begriff Unternehmen unterliegen in verschiedensten Bereichen Aufzeichnungspflichten. Wer sie verletzt, macht sich u. U. strafbar oder muss im Besteuerungsverfahren mit (überhöhten) Schätzungen oder Bußgeldern rechnen. Steuerpflichtige verletzen ihre Aufbewahrungspflichten insbesondere, wenn sie Buchführungs- und andere Aufzeichnungsunterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfris...mehr

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Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 4 Empfehlenswerte Aufbewahrungen

Der Arbeitgeber ist gut beraten, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Personalunterlagen so lange aufzubewahren, wie noch mit Ansprüchen des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Damit ist grundsätzlich bis zum Ablauf der einschlägigen Verjährungsfristen zu rechnen, soweit nicht kürzere arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Die Verjährungsfri...mehr

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Opt-out-Erklärung / Arbeitsrecht

1 Ausgangssituation Mit der für Tarifverträge bestehenden Möglichkeit, die individuelle Einwilligung des Arbeitnehmers in die Verlängerung der Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ohne gesetzlichen Zeitausgleich zuzulassen (sog. "opt-out"), kann nicht nur die tägliche Grenze der Höchstarbeitszeit, sondern auch das im Ausgleichszeitraum insgesamt zulä...mehr

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Opt-out-Erklärung / 1 Ausgangssituation

Mit der für Tarifverträge bestehenden Möglichkeit, die individuelle Einwilligung des Arbeitnehmers in die Verlängerung der Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ohne gesetzlichen Zeitausgleich zuzulassen (sog. "opt-out"), kann nicht nur die tägliche Grenze der Höchstarbeitszeit, sondern auch das im Ausgleichszeitraum insgesamt zulässige Arbeitszeitvo...mehr

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Opt-out-Erklärung / 4.1 Teilzeitbeschäftigte

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sehen Tarifverträge regelmäßig vor, dass sich im Fall der Nutzung von opt-out die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grenzen der Höchstarbeitszeit anteilig verringern, der Arbeitnehmer jedoch alternativ die für Vollzeitbeschäftigte geltende Obergrenze wählen kann. Soweit der Arbeitnehmer die Variante "anteilige Höchstgrenze" wählt und der...mehr

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Opt-out-Erklärung / 3 Verlängerung der Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst als täglicher "Spitzenwert"

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1a und 4a ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die werktägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit fällt. Die für Verlängerungen der Arbeitszeit maßgebliche V...mehr

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Opt-out-Erklärung / 4 Erweiterung des zulässigen Arbeitszeitvolumens durch "opt-out"

Gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG kann – über die oben skizzierte Verlängerung der täglichen Arbeitszeit als Spitzenwert hinaus – in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen erweitert werden.[1] Die werktägliche Arbeitszeit kann auch ohne (!) Ausgleich über 8 Stunden bzw. über durchschni...mehr

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Opt-out-Erklärung / 2 Rechtlicher Hintergrund

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (in der Regel der Betrieb) aufhält, um auf Abruf oder im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen und erfahrungsgemäß die Zeit ohne aktive Arbeitsleistung ("passive Bereitschaft") überwiegt. Bereitschaftsdienst wird häufig in medizinischen und sozialen E...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Opt-out-Erklärung / 6 Sonstiges

Die Vergütung des geleisteten Bereitschaftsdienstes wird von der individuellen Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht berührt. Insoweit kann der Arbeitnehmer die Vergütung beanspruchen, die tarif- oder arbeitsvertraglich oder betrieblich festgelegt wurde. Insbesondere bedeutet die Bewertung des Bereitschaftsdienstes (einschließlich der Phasen passiver Bereitschaft...mehr

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Opt-out-Erklärung / 5 Verlängerung der Arbeitszeit in nicht-tarifgebundenen Betrieben

Sowohl die Möglichkeit der Verlängerung der Arbeitszeit als täglicher Spitzenwert als auch die Erweiterung des Arbeitszeitvolumens durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht auch für nicht-tarifgebundene Betriebe, wenn diese sich zumindest fachlich und räumlich im Geltungsbereich eines einschlägigen Tarifvertrags, der Abweichungsregelungen beinhaltet, befinde...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Opt-out-Erklärung / 4.2 Zustimmungserklärung

Es handelt sich bei der Einwilligung des Arbeitnehmers nicht um eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, sondern um eine einseitige arbeitszeitschutzrechtliche Erklärung des Arbeitnehmers. Die Voraussetzung der individuellen Zustimmung bedeutet auch, dass diese nicht durch eine kollektivrechtliche Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede) ersetzt ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Soziales Nachhaltigkeitsman... / 1.4 Identifikation und Priorisierung von sozialen Nachhaltigkeitszielen

Im Rahmen des etablierten HR-Strategieprozesses in der ifm Unternehmensgruppe ist vorgesehen, dass eine permanente Untersuchung neuer und relevanter Trends erfolgt. Die ifm Unternehmensgruppe geht diesen Weg in unterschiedlicher Art und Weise, unter anderen auch über Bachelor- und Masterarbeiten: So wurde in Arbeiten zu New Work und sozialer Nachhaltigkeit untersucht, was man...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Nachhaltigkeit / 3 Nachhaltigkeit und Arbeitsrecht

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Diskriminierung / Arbeitsrecht

1 Die verbotenen Unterscheidungsmerkmale des AGG Im Arbeitsrecht liegt die Bedeutung des Begriffs Diskriminierung darin, dass bei personellen Entscheidungen bestimmte Merkmale nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden dürfen. Der Begriff der Diskriminierung wird dabei gesetzlich nicht verwendet, sondern es wird von (verbotenen) Benachteiligungen gesprochen. Durch das am 1...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.4 Versammlungen in betriebsratslosen Betrieben

Rz. 12 Da die Betriebsversammlung allein der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats dient, kann es in betriebsratslosen Betrieben keine Betriebsversammlungen i. S. v. §§ 42-46 BetrVG geben.[1] In diesen Betrieben haben die Arbeitnehmer kein gemeinsames Forum, um sich zu informieren oder ihrer Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Auch ...mehr

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Diskriminierung / Zusammenfassung

Begriff Diskriminierung bezeichnet eine vom Gesetz missbilligte Benachteiligung eines Menschen wegen eines oder mehrerer bestimmter Merkmale. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote finden sich vor allem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für das Arbeitsrecht, im allgemeinen Zivilrecht und Beamtenrecht, aber auch im Betriebsverfassun...mehr

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Diskriminierung / 7 Folgen einer unzulässigen Benachteiligung

7.1 Unwirksamkeit der Maßnahme Zunächst ist eine Maßnahme, die unzulässig benachteiligt, wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Daneben kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, dass er mit den nicht benachteiligten vergleichbaren Arbeitnehmern gleich behandelt wird. Das spielt insbeson...mehr

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Diskriminierung / 8 Streitigkeiten wegen Benachteiligung vor Gericht

Kommt es wegen unerlaubter Benachteiligungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, so verschlechtert das AGG hier die Stellung des Arbeitgebers in einigen Punkten erheblich gegenüber der bisherigen Rechtslage. 8.1 Klagebefugnis von Betriebsrat und Gewerkschaften So können Gewerkschaft und Betriebsrat z. B. die Unterlassung von Diskriminierungen durch öffentliche Äußerungen de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.2 Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung

Rz. 8 Nicht zu verwechseln ist die Betriebsversammlung zudem mit der Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung. Diese wird nicht vom Betriebsrat, sondern vom Arbeitgeber einberufen. Dazu ist er grundsätzlich befugt. Die Betriebsversammlung hingegen dient allein der Willensbildung der Belegschaft des Betriebs im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats. Nur für Versammlungen mi...mehr

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Diskriminierung / 3 Das Verbot der Benachteiligung

3.1 Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals Zentrale Vorschrift des AGG ist § 7 Abs. 1 AGG: Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Er wird ergänzt durch § 7 Abs. 2 AGG, nach dem Bestimmungen in "Vereinbarungen" (wie z. B. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) unwirksam sind sowie § 7 EntgTranspG für u...mehr

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Diskriminierung / 6 Organisations- und Schutzpflichten des Arbeitgebers

6.1 Stellenausschreibung § 11 AGG regelt, dass der Arbeitgeber Stellen diskriminierungsfrei auszuschreiben hat. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass bei einem Verstoß bereits durch die fehlerhafte Stellenausschreibung ein Indizbeweis i. S. d. § 22 AGG erbracht ist, dass der Arbeitgeber wegen eines Merkmals i. S. d. § 1 AGG benachteiligt hat und allein bereits die...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.1 Rechtsnatur und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 26 § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind keine bloßen Lohnerhaltungsnormen; denn sie bewirken nicht lediglich, dass der Arbeitnehmer, der an einer Betriebsversammlung teilnimmt, vergütet wird, als hätte er seine normale Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr stellen diese Bestimmungen eine eigene materielle Anspruchsgrundlage dar.[1] § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG regelt allein ver...mehr

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Diskriminierung / 1 Die verbotenen Unterscheidungsmerkmale des AGG

Im Arbeitsrecht liegt die Bedeutung des Begriffs Diskriminierung darin, dass bei personellen Entscheidungen bestimmte Merkmale nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden dürfen. Der Begriff der Diskriminierung wird dabei gesetzlich nicht verwendet, sondern es wird von (verbotenen) Benachteiligungen gesprochen. Durch das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbeh...mehr

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Diskriminierung / 3.1 Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals

Zentrale Vorschrift des AGG ist § 7 Abs. 1 AGG: Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Er wird ergänzt durch § 7 Abs. 2 AGG, nach dem Bestimmungen in "Vereinbarungen" (wie z. B. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) unwirksam sind sowie § 7 EntgTranspG für unzulässige Vergütungsunterschiede. Das AGG verbietet ...mehr

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Diskriminierung / 6.1 Stellenausschreibung

§ 11 AGG regelt, dass der Arbeitgeber Stellen diskriminierungsfrei auszuschreiben hat. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass bei einem Verstoß bereits durch die fehlerhafte Stellenausschreibung ein Indizbeweis i. S. d. § 22 AGG erbracht ist, dass der Arbeitgeber wegen eines Merkmals i. S. d. § 1 AGG benachteiligt hat und allein bereits diese Benachteiligung zu ei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.1 Spontane Versammlungen

Rz. 7 Eine Betriebsversammlung liegt nur vor, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wird.[1] Die spontane Versammlung auf der Arbeitsstelle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei ihr handelt es sich daher nicht um eine Betriebsversammlung. Meist wird es zu solchen Spontanversammlungen wegen eines konkreten Anlasses und um Protest zu äußern, kommen; in diesen Fällen stellt die Ver...mehr

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Diskriminierung / 5 Haftung des Arbeitgebers für das Fehlverhalten von Vorgesetzten

Für die Personalpraxis ist § 7 Abs. 3 AGG von erheblicher Bedeutung: Hier wird zwar vordergründig lapidar geregelt, dass eine Benachteiligung durch Arbeitgeber oder Beschäftigte eine Vertragsverletzung ist. Die Konsequenz hieraus ist aber, dass der Arbeitgeber für die Benachteiligungen, die seine Vorgesetzten gegenüber einem Beschäftigten begehen, ohne Rücksicht auf eigenes ...mehr

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Diskriminierung / 3.2 Sonstige Benachteiligungsverbote neben dem AGG

Das sind insbesondere die Regelungen in § 4 TzBfG über die verbotene Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern und befristet Beschäftigten, der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des BGB, die vor allem im Zusammenhang mit Mobbing eine Rolle spielen. Diese Vorschriften haben ihren eigen...mehr

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Diskriminierung / 6.2 Schutzpflichten

§ 12 AGG legt dem Arbeitgeber unterschiedliche Schutzpflichten auf. § 12 Abs. 1 und 2 AGG verlangt von ihm geradezu missionarisches, generalpräventives Wirken gegen Diskriminierungen. Diese Pflicht kann er durch geeignete Schulung aller (!) Beschäftigten erfüllen. Zumindest eine Schulung der Vorgesetzten ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, weil hier für Diskriminierungen...mehr

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Diskriminierung / 7.1 Unwirksamkeit der Maßnahme

Zunächst ist eine Maßnahme, die unzulässig benachteiligt, wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Daneben kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, dass er mit den nicht benachteiligten vergleichbaren Arbeitnehmern gleich behandelt wird. Das spielt insbesondere bei der Unwirksamkeit von...mehr

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Diskriminierung / 7.4 Sonstige Rechte des Arbeitnehmers

Daneben kann der Arbeitnehmer noch weitere Rechte ausüben, wenn er benachteiligt wird: Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG bei einer (sexuellen) Belästigung und – bedeutsamer – Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung unter den Voraussetzungen des § 273 BGB; in diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach §§ 293, 298, 615 BGB gleichwohl die Vergütung weiterzuzahlen. Be...mehr

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Diskriminierung / 7.3 Ausschlussfristen

Für die Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG gelten Ausschlussfristen: Solche Ansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.[1] Die Frist beginnt bei Bewerbern mit dem Zugang der Ablehnung; aus dieser Frist lässt sich damit auch ableiten, wie lange Bewerberunterlagen aufgehoben werden sollten, um sich...mehr

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Diskriminierung / 8.1 Klagebefugnis von Betriebsrat und Gewerkschaften

So können Gewerkschaft und Betriebsrat z. B. die Unterlassung von Diskriminierungen durch öffentliche Äußerungen des Arbeitgebers verlangen.[1] Allerdings ist es Betriebsrat oder Gewerkschaft verwehrt, die Rechte des Betroffenen geltend zu machen, z. B. Entschädigungsansprüche vor Gericht zu verfolgen. Auch kann der Betriebsrat nicht die Einstellung oder Beförderung eines bes...mehr

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Diskriminierung / 4 Zulässige unterschiedliche Behandlungen

Das Gesetz verbietet aber nicht jede unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, sondern erlaubt ausnahmsweise auch Benachteiligungen wegen eines der an sich verbotenen Unterscheidungsmerkmale. Nach § 5 AGG ist die Förderung von benachteiligten Gruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen bei der Einstellung, zulässig, wenn bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen. Es ...mehr

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Diskriminierung / 7.2 Schadensersatz und Entschädigung

Daneben kann der Beschäftigte, der eine unerlaubte Benachteiligung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erlitten hat, nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Schadensersatz und Entschädigung geltend machen. Diese treten ggf. neben einen Gleichbehandlungsanspruch und die Unwirksamkeit der Maßnahme. Wird z. B. ein Beschäftigter wegen seiner Behinderung von einer Sonderzahlung[1]...mehr

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Diskriminierung / 8.2 Beweiserleichterungen für den Beschäftigten

Für den Beschäftigten ist es oft nicht möglich, den Beweis zu erbringen, dass er wegen eines der Merkmale des § 1 AGG benachteiligt wurde. Meist gibt es nur Indizien, die darauf hindeuten, aber keine zweifelsfreien Nachweise. Dem trägt § 22 AGG Rechnung: Der Bewerber braucht nur nachzuweisen, dass er benachteiligt worden ist und dass es Indizien dafür gibt, dass dies wegen ei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.5 Fahrtkostenersatz

Rz. 40 Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sind auch die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Zwar sieht § 44 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG den Fahrtkostenersatz nur für die Fälle vor, in denen die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der – betrieblichen – Arbeitszeit stattfindet.[1] Die Bestimmung ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn Arbeitnehmer außerhal...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Antragsrecht der Gewerkschaft

Rz. 29 Nach § 43 Abs. 4 BetrVG kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangen, dass der Betriebsrat die Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einberuft, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung stattgefunden hat. Gemeint ist damit die erste oder zweite Hälfte des Jahres. Es reicht also nicht aus, dass die letzte Versammlung länge...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.1 Übersicht

Rz. 1 In den §§ 42–46 BetrVG ist die Betriebsversammlung normiert. Während die Befugnisse der Betriebsversammlung nur eine oberflächliche Regelung erfahren haben, sind die organisatorischen Fragen in den genannten Bestimmungen ausführlich und äußerst detailliert behandelt. Trotz ihrer geringen Befugnisse hat die Betriebsversammlung in der Praxis eine große Bedeutung. Sie ist...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.4 Wegfall des Vergütungsanspruchs

Rz. 37 Wird eine weitere Betriebsversammlung ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG einberufen, so besteht keine Lohnzahlungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen eines besonderen Grunds für eine weitere Betriebsversammlung offensichtlich oder nicht offensichtlich war.[1] § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelt die Anspruchsvoraussetzunge...mehr