Rz. 160

Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer ist grundsätzlich im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) geregelt. Es findet auf alle privaten Betriebe Anwendung, welche ständig Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen (Art. 1 Mitwirkungsgesetz). Vereinzelte Bestimmungen finden sich auch in den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts, im Schweizerischen Obligationenrecht sowie in Spezialgesetzen wie dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz.

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