Rz. 27

Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich wie bei zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem RVG. Die Vergütung des Anwalts umfasst Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Gebühren hängen vom Streitwert und von dem Umfang der entstandenen Gebühren ab. Bei einem Streitwert von 4.000,01 EUR bis zu 5.000 EUR beträgt eine volle (1,0) Gebühr 334 EUR.[26] Bei einem Streitwert von 8.000,01 EUR bis 9.000 EUR beträgt eine volle (1,0) Gebühr 558 EUR.[27] Die Gebühren steigen degressiv zum Streitwert. Die Änderung des RVG zum 1.1.2021 hatte hier nur eine reine Erhöhung der Gebühren zur Folge und keine Anpassung der Gebührensprünge. Bei hohen Streitwerten kann im Einzelfall die Gebührentabelle keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Mehrwert des Mandanten und vor allem dem Haftungsrisiko des Anwalts bilden. Hier sollte der Anwalt Vergütungsvereinbarungen abschließen, um einen angemessenen Ausgleich für seine Tätigkeit zu erhalten. Je nach Ausgestaltung dieser Vereinbarung, kann dies die Abschätzung des Kostenrisikos erschweren.

 

Rz. 28

Seit dem 1.7.2004 hat der Anwalt den Mandanten nach § 49b Abs. 5 BRAO schon "vor der Übernahme des Auftrags" darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Das Preisgespräch soll dem Mandanten Gelegenheit geben, sich über anfallende Kosten zu informieren. Dieser Ansatz ist zu begrüßen. Er hat sich mittlerweile bewährt. Problematisch ist der richtige Zeitpunkt des Hinweises. Verfehlt wäre es, einem Mandanten, der einen arbeitsrechtlichen Fall zu schildern beginnt, in diesen Schilderungen zu unterbrechen und gleich dem Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilen. Eine solche Unterbrechung irritiert den Mandanten und schafft in der ersten Besprechung Unruhe.

 

Rz. 29

Der Anwalt muss erst mit seiner Leistung beginnen, nämlich das Gespräch strukturieren, um Kenntnis von den relevanten Fakten zu erlangen.[28] Erst am Ende des ersten Beratungsgesprächs kann der Anwalt erläutern, was es für eine weitere anwaltliche Tätigkeit gebührenrechtlich bedeutet, dass sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten. Dann können aber schon gesetzliche Gebühren nach einem Gegenstandswert entstanden sein. Wenn der Mandant Verbraucher ist, ist er durch die Regelung zur Erstberatungsgebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) ausreichend geschützt und das Risiko ist für den Rechtsanwalt überschaubar.

Es kann darüber hinaus eine Zeitvergütung gewählt werden. Diese bringt einen angemessenen Vorteil zwischen dem Bedürfnis des Mandanten nach Auskunft und den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Anwalts. Außerdem hat sich diese Vergütungsart international durchgesetzt hat und wird auch in Deutschland akzeptiert.[29]

Wenn dieser Mandant kein Verbraucher ist, ist das Risiko für den Anwalt größer und es stellt sich die Frage, inwieweit der Mandant schutzbedürftig ist. Die Hinweispflicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO verlangt nur einen allgemeinen Hinweis, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandwert richten. Der Rechtsanwalt schuldet ohne weitere Nachfrage nicht den Hinweis, wie hoch dieser Gegenstandswert ist.[30] Eine solche Mitteilung sollte ungefragt auch nicht erteilt werden, da der Anwalt an diesen Gegenstandswert bei der Berechnung der Gebühren gebunden ist (siehe Rdn 8). Allerdings kommt es bei der Ermittlung des möglichen Schadens des Mandanten auch darauf an, wie er auf einen ­solchen allgemeinen Hinweis reagiert hätte.[31] Trotz der abschreckenden Wirkung scheint der sicherste Weg bei Mandanten, die keine Verbraucher sind, der Hinweispflicht bereits vor Beratungsbeginn nachzukommen, beispielsweise durch Überreichung entsprechender, vom Mandanten zu unterzeichnender Vordrucke am Empfang. So kommt der Anwalt seiner Aufklärungspflicht nach, es fallen noch keine Gebühren an und der Mandant kann in dem ersten Beratungsgespräch ohne Unterbrechung den Sachverhalt schildern. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.[32] Dieser Schaden ist in der Regel die Vergütung des Anwalts.

 

Rz. 30

Der Rechtsanwalt muss den Mandanten aber grundsätzlich nicht ungefragt darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit generell zu vergüten ist. Kein Mandant darf ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten. Auch dessen gesetzliche Gebühren sind allgemein zu erfahren.[33] Dies gilt auch, wenn die anwaltliche Tätigkeit sich in einer telefonischen Beratung erschöpft. Auf Verlangen des Mandanten hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen.[34]

 

Rz. 31

In der Rechtsprechung wird vertreten, dass der Anwalt den Mandanten umfangreicher aufklären muss, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Diese Ansichten sind jedoch verfehlt.[35] Gleiches gilt für besondere Belehrungspflichten bei Vergütungsvereinbarungen.[36] Es scheint nicht ersichtlich, warum die allgemeine Bele...

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